HomeRecht & Sicherheit

Überweisungen: Händler erhalten ab 2012 ihr Geld schneller

Like Tweet Pin it Share Share Email

Das Jahr 2012 hat gleich eine für Online-Händler und Kunden erfreuliche Neuerung mitgebracht. Gab der Gesetzgeber bisher eine Frist von 3 Werktagen vor, innerhalb derer die Zahlung per Online-Überweisung dem jeweiligen Empfänger gutgeschrieben werden musste, so gilt mit dem 01.01.2012 nun eine verkürzte Frist von nur noch einem Werktag. Für Online-Händler, aber auch Kunden eine schöne und sinnvolle Neuerung. Der Online-Händler erhält sein Geld schneller und auch der Kunde profitiert von der Novellierung, da der Händler schneller reagieren kann und den Versandprozess früher anstoßen kann. Der Kunde ist zufriedener, da er seine Ware schneller erhalten sollte. Unterschieden wird bei der Überweisung allerdings zwischen Online- und Offline (Papier)-Überweisung. Müssen Online-Überweisungen binnen eines Werktags von den Banken ausgeführt werden, so kann die Papier-Überweisung einen Tag länger dauern.

Die Neuerungen sind natürlich auch im Gesetzestext verankert worden und wer sich den Artikel einmal genau anschauen will, findet ihn an dieser Stelle ungekürzt:

“§ 675s Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht; bis zum 1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von bis zu drei Geschäftstagen vereinbaren. Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.
(2) Bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Verrechnung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fälligkeitstag ermöglicht wird.”

 

VN:F [1.9.22_1171]
Rating: 0.0/5 (0 votes cast)

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen