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Urteil: Online-Shops müssen Verbrauchern binnen 60 Minuten antworten

Urteil: Online-Shops müssen Verbrauchern binnen 60 Minuten antworten
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Das könnte ja mal ein Paukenschlag für einige Online-Händler werden. Das Thema Impressums-Pflicht ist seit Jahren ein immer wieder aufkommendes Thema im E-Commerce. Es gibt immer wieder Shops, die dieser Pflicht nicht ausreichend nachgehen. Fehlende Kontaktinformationen oder nicht ausreichend Transparenz zum Unternehmen selbst.

Insbesondere die Kontaktmöglichkeit per eMail und Telefon sollte zwingend in einem Impressum enthalten sein. Zudem muss dem Shop-User eine Kontaktmöglichkeit via eMail-Adresse für die schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Unternehmer zur Verfügung gestellt werden. Diese fehlende Information war Grund einer Klage. Der Kläger war unter anderem der Auffassung, dass ein Wettbewerber mit der bloßen Angabe seiner eMail-Adresse im Impressum nicht im Stande sei, den Verbrauchern binnen 60 Minuten eine Rückmeldung zu geben.

Das Landgericht Bamberg stimmte dem Kläger in seinem Urteil vom 23.11.2012 (Az.: 1 HK O 29/12) zu und befand das Impressum des Beklagten als wettbewerbswidrig. Der eBay-Händler wurde aufgefordert, sein Impressum dahingehend anzupassen.

Kein Urteil ohne Begründung. So auch in diesem Fall. Das Gericht sieht die reine Angabe einer postalischen und einer E-Mail Adresse im Impressum als nicht ausreichend an und begründet dies an den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 des Telemediengesetzes. Dieser Paragraph sieht nämlich vor, dass der eBay Händler sein Impressum mit Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation anzugeben hat. Damit nicht genug. Der Anbieter des Telemediendienstes muss dafür Sorge tragen, dass ein entsprechender Kommunikationsweg vorhanden ist und der Verbraucher binnen 60 Minuten eine Rückantwort erhält.

Fazit

Das Urteil wird sicherlich dazu beitragen, dass sich der ein oder andere Shopbetreiber intensiver mit dem Thema auseiandersetzt. Unbeantwortet bleibt jedoch, zu welcher Tageszeit eine Rückantwort binnen 60 Minuten erfolgen muss. Schwer vorstellbar, dass ein Pure Player seinen Online-Shop mit Geschäftszeiten versehen muss und beispielsweise über Nacht den Shop schließen muss, sofern er zu dieser Zeit keinen Support anbieten kann. In dem Zusammenhang stellt sich dann die Frage, ob ein Auto-Replay ausreichend ist und als Rückantwort angesehen werden kann. Die Formulierungen solcher “Auto-Replies” sind jedenfalls je nach Shop sehr kreativ und unterschiedlich. Es bleibt abzuwarten, ob in einem weiteren Verfahren das Urteil noch nachgebessert oder es erst einmal ruhiger um das Thema wird. Fakt ist, dass sich einige Shops sich mit dem Thema intensiver auseinander setzen sollten. Gerade die großen Shops sollten mächtig ins Schwitzen geraten, wenn eine Reaktionszeit bei mehereren hundert oder tausenden Support-eMails pro Tag binnen 60 Minuten erfolgen muss und Auto-Replies nicht zulässig sein sollten.

(via)

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