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Achtung! Neue Pflichtinformationen zur Schlichtung ab dem 1. Februar

Achtung! Neue Pflichtinformationen zur Schlichtung ab dem 1. Februar
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Neues Jahr – neue Informationspflichten. Das gilt für Online- und Versandhändler leider auch in 2017.

In diesem Jahr sind ab dem 1. Februar 2017 nach dem Pflichtlink zur europäischen Onlineschlichtungsplattform zusätzlich weitere Informationen zu nennen. Onlinehändler müssen dann angeben, inwieweit sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet sind und gegebenenfalls die zuständige Schlichtungsstelle nennen.

Informationen hierzu sind ab dem 1. Februar nicht nur auf der Webseite des jeweiligen Händlers anzugeben, sondern auch in den AGB und – dies ist eine neue Form der Informationspflicht – wenn schon eine konkrete Streitigkeit entstanden ist, die zwischen Händler und Verbraucher nicht beigelegt werden konnte.

Der bevh hat die neuen und alten Informationspflichten zur Schlichtung in einem Q&A-Papier zusammengefasst, das auch Formulierungsvorschläge, Links zu weiteren Informationen und eine Checkliste enthält.

Das Übersichtspapier des bevh steht hier kostenlos zum Download bereit.

Reinschauen und berücksichtigen lohnt sich, da bei Nichtbeachtung wie leider üblich sicher Abmahnungen von interessierter Seite drohen.

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