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Double-Opt-In-Verfahren gekippt / E-Mail-Marketing vor dem Aus?

Double-Opt-In-Verfahren gekippt / E-Mail-Marketing vor dem Aus?
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Das ist ja mal ein Hammer. Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil das Double-Opt-In-Verfahren im E-Mail-Marketing in Frage gestellt. In dem Leitsatz des OLG heißt es:

“Auch eine E-Mail, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, fällt als Werbung unter das Verbot des § 7, Abs. 2 Nr. 3 UWG”

Sollte sich das Urteil bekräftigen, besteht tatsächlich die Gefahr, dass die E-Mail-Branche zugrunde gehen könnte.

Das Double-Opt-In-Verfahren galt bislang als die sichere und richtige Lösung, da der Empfänger per E-Mail den künftigen Empfang des abonnierten Newsletters zunächst zustimmen muss. Reagiert der Empfänger nicht auf diese E-Mail, wird seine E-Mail-Adresse auch nicht in den Verteiler aufgenommen.Die Bestätigungs-E-Mail als solche darf keine Werbung enthalten und dient ausschließlich dem Authorisierungsprozess.

Eigentlich eine sichere Sache, so glaubte auch die Beklagte, die dem Empfänger folgende E-Mail zustellte:

“Betreff: Bestätigung zum H Newsletter
Willkommen bei unserem Newsletter(n) …
Sie haben sich mit Ihrer Email-Adresse an folgendem oder folgenden Newslet­ter(n) angemeldet:
*Newsletter

Wenn diese Angaben richtig sind bitten wir Sie folgenden URL zu klicken um das Abonnement zu bestätigen
http://www.h .eu/newsletter/?p 439

Sollte das aber ein Fehler sein, so bitten wir Sie diese Email einfach nur zu lö­schen.
Vielen Dank”

Das OLG München sah diese E-Mail jedoch als werbende E-Mail an und verlangte vom Beklagten, den Beweis zu führen, dass für die erste E-Mail bereits eine Einwilligung vorlag. Selbstverständlich ist der Beweis nicht zu führen, da der Betreiber des Newsletters nicht beweisen kann, wer die E-Mail-Adresse letztendlich eingetragen hat.

Das dieser Beweis nicht zu führen ist, sieht auch der Betreiber von online-marketing-recht.de. Laut seiner Auffassung ist die Argumentation des OLG München zu kurz gegriffen. Denn schließlich habe der Werbetreibende keine andere Möglichkeit die Bestätigung einzuholen, als über das bisherige Double-Opt-In-Verfahren. Das Double-Opt-In-Verfahren ist bisher der einzige legale Weg gewesen, die Einwilligung entsprechend einzuholen.

Das Kuriose an dem Urteil ist, dass erst im Februar 2011 der BGH (BGH vom 10.2.2011, Az. I ZR 164/09 – Double-Opt-In) das Double-Opt-In-Verfahren ausdrücklich als zulässige Methode der Einholung der Einwilligung gewertet hat.

Mit welchen Konsequenzen ist nun zu rechnen?

Durch das Urteil des OLG München geht zumindest ein kräftiger Ruck und eine gehörige Portion Unsicherheit bei dem ein oder anderen Marketer einher. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte den Weg zur nächst höheren Instanz sucht und der BGH dann das Urteil wieder gerade rückt. Ein leicht fader Beigeschmack bleibt jedoch erstmal.

Betreiber von Newslettern ist auf jeden Fall zu raten, die Vorlage für die Bestätigungs-E-Mails noch einmal zu prüfen und keine anderen Informationen als unbedingt für die Bestätigung notwendig in die eMail zu packen. Die Unsicherheit ist nun perfekt und es wird sich zeigen, wie es weiter geht.

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