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Dürfen Shopbetreiber unliebsamen Kunden virtuelles Hausverbot erteilen?

Dürfen Shopbetreiber unliebsamen Kunden virtuelles Hausverbot erteilen?
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Virtuelles Hausverbot? Einen Vorteil haben Inhaber von Online-Shops gegenüber ihren stationären Kollegen ja: Sie müssen sich nicht mit im Ladenlokal herumlungernden Besuchern beschäftigen, die nicht nur keinerlei Kaufabsicht hegen, sondern möglicherweise auch noch andere Kunden oder das Verkaufspersonal belästigen. Der Inhaber eines Ladenlokals hat Hausrecht und kann in begründeten Fällen entsprechenden Personen ein Hausverbot erteilen. Aber wir wissen alle, dass es auch im interaktiven Handel durchaus sehr unliebsame schwarze Schafe unter der Kundschaft gibt. Kann ein Online-Händler diese aus seinem Shop ausschließen, also ein virtuelles Hausverbot erteilen?

Mit dieser Frage hat sich Rebekka Weiss in einem sehr lesenswerten Beitrag auf dem Fachportal e-recht24.de auseinandergesetzt. Aber lest bitte selbst:

Kunde verstieß mehrfach gegen AGB

In einem Online-Shop für Poster und Fotos trieb sich ein Kunde herum, der mehrfach gegen die AGBdes Händlers verstieß. Er nutzte nämlich die erstellten Bilder zu gewerblichen Zwecken. Das war aber nach den AGB nicht erlaubt. Der Händler wollte das nicht hinnehmen und ging deswegen gegen den Kunden vor. Sein Ziel war es, dem Kunden weitere Bestellungen zu verbieten. Er sollte deswegen ein virtuelles Hausverbot bekommen. Das Landgericht Ulm hatte den Fall zu entscheiden.

Kein virtuelles Hausrecht

Das Landgericht Ulm lehnte das virtuelle Hausrecht ab (Beschluss vom 13.1.2015, Az. 2 O 8/15). Es gibt zwar ein virtuelles Hausrecht. Das dient aber z.B. dazu, Kunden davon abzuhalten, illegale Inhalte zu speichern oder bestimmte Beiträge zu veröffentlichen, für die der Seitenbetreiber haftbar gemacht werden kann. Dem Händler ging es aber hier darum, den Kunden von Bestellungen abzuhalten.

Das Gericht argumentierte, dass der Händler das auch anders erreichen kann. Der Händler kann zum Beispiel die Bestellungen des unliebsamen Kunden abweisen bzw. diese gar nicht erst annehmen. Der Händler hat es in der Hand, den Vertragsschluss auf seiner Webseite zu gestalten. Es ist deswegen auch üblich, dass die AGB regeln, dass  Bestellungen des Kunden erst einmal nur das Angebot auf einen Vertragsschluss ist. Wenn der Händler dieses Angebot nicht annimmt, kommt dann auch kein Vertrag zustande.

Das Gericht meinte deswegen, dass der Händler das virtuelle Hausrecht nicht brauchte und den Kunden deswegen auch nicht vollständig der Seite verweisen konnte.

Praxis-Tipps für Händler:

  • Händler, die Kunden aus bestimmten Gründen von Bestellungen abhalten wollen müssen den Umweg über AGB gehen. Dort muss geregelt werden, dass die Bestellung des Kunden lediglich ein Angebot auf Vertragsschluss darstellt. Diese Bestellung müssen Händler dann nicht annehmen, sodass sie die ungewünschten Kunden auch nicht beliefern müssen.
  • Wichtig: Auch die Bestellprozesse und Bestätigungsmails müssen an diese Lösung angepasst sein.

 

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