HomeAllgemein

eRecht24.de gibt wertvolle Tipps gegen Abmahnfallen

eRecht24.de gibt wertvolle Tipps gegen Abmahnfallen
Like Tweet Pin it Share Share Email

Sie gehören unbestritten zu den lästigsten Nebenerscheinungen für Shopbetreiber im Onlinehandel: Abmahnungen von Kanzleien, die sich auf dieses Gebiet spezialisiert haben. Auch 2014 wurden Webseitenbetreiber und Shops wieder massenhaft abgemahnt. Dabei ist es gar nicht so schwer, den häufigsten Abmahnfallen zu entgehen. Wenn Sie die nachfolgend aufgeführten fünf Abmahnfallen kennen, können Sie Ihr Abmahnrisiko erheblich minimieren und mit einem guten Gefühl in Jahr 2015 starten. Die Tipps stammen von Rechtsanwalt Sören Siebert, dem Inhaber von eRecht24, wo stets nützliche juristische Tipps aus dem Umfeld des E-Commerce zu finden sind.

1. Abmahngrund: Fehlende oder unvollständige Datenschutzerklärung

Für wen interessant?

Agenturen, Webseitenbetreiber, Händler

Worum geht es?

Datenschutzverstöße konnten nach Ansicht der Gerichte viele Jahre lang nicht abgemahnt werden. Das hat sich 2014 durch viele Urteile leider geändert. Die Gerichte sehen nun auch Datenschutzverstöße als abmahnfähig an.

Die ersten Abmahnwellen wegen unvollständiger Datenschutzerklärungen rollen bereits. In den aktuellen Abmahnungen geht es vor allem um fehlende Aussagen zu Analysetools wie Google Analytics in der Datenschutzerklärung.

Was müssen Sie tun?

Überprüfen Sie die Datenschutzerklärung auf Ihrer Website, ob Aussagen zu Google Analytics, aber auch zu Facebook & Co. enthalten sind.

Sie können für das Erstellen einer neuen Datenschutzerklärung den Generator von eRecht24 nutzen. Im Mitgliederbereich (kostenpflichtig) finden Sie Zusatzmodule für Shops, Dienstleister & Newsletter.

2. Abmahngrund: Unvollständige Details der Waren und Dienstleistungen im Warenkorb

Für wen interessant?

Agenturen und Händler

Worum geht es?

Die so genannte „Button-Lösung“ schreibt nicht nur die Beschriftung des „Kaufen-Buttons“ vor. Es gibt hier auch sehr strenge gesetzliche Vorgaben dazu, wie genau die Produkte auf der letzten Checkout-Seite im Bestellprozess dargestellt werden müssen.

Die „wesentlichen Details der Ware“ müssen dort noch einmal ausführlich dargestellt werden. Es liegen jetzt auch erste Urteile dazu vor. Hier wird es im Jahr 2015 zu zahlreichen Abmahnungen kommen.

Was müssen Sie tun?

Achten Sie als Shopbetreiber oder Agentur, die Shops betreut darauf, dass Sie auf der Checkout-Seite – also die Seite, auf der der Kunde auf „Kaufen“ klickt – alle wichtigen Merkmale der jeweiligen Ware im Warenkorb noch einmal anzeigen.

3. Abmahngrund: Fehlende Telefon- und Faxnummer in der Widerrufsbelehrung

Für wen interessant?

Agenturen und Händler

Worum geht es?

2014 ist – wieder einmal – ein neues Widerrufsrecht in Kraft getreten. Bis dahin war es verboten, eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben. Seit Juni 20124 ist es vorgeschrieben, eine Telefonnummer anzugeben. Viele Händler und Agenturen haben diese Änderung nicht umgesetzt.

Aktuelles Urteil: Wenn Sie im Impressum der Webseite eine Faxnummer angeben, müssen Sie diese Faxnummer auch in der Widerrufsbelehrung angeben.

Was müssen Sie tun?

Prüfen Sie, ob Sie eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angegeben haben. Anwaltlich geprüfte Rechtstexte wie Widerrufsbelehrung und AGB finden Sie auf der website von eRecht24.

4. Abmahngrund: Fehlerhaftes Impressum

Für wen interessant?

Agenturen, Webseitenbetreiber, Händler

Worum geht es?

Auch 2014 gab es wieder massenhafte Abmahnungen von Shops und Webseiten, bei denen im Impressum 2 Punkte fehlen:

Handelsregister und Registernummer

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Häufig wurden auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen wie Apotheker abgemahnt, die im Impressum ihrer Webseite berufsspezifische Angaben (Aufsichtsbehörde, zuständige Kammer, berufsrechtliche Regelungen usw.) vergessen hatten.

Was müssen Sie tun?

Prüfen Sie Ihren eigenen Webseiten und die Seiten Ihrer Kunden, ob diese beiden Angaben (wenn vorhanden) auch im Impressum stehen.

Dazu können Sie falls gewünscht den eRecht24-Impressums-Generator nutzen.

5. Abmahngrund: Neue Funktion „Warenkorb“ bei eBay

Für wen interessant?

eBay-Händler, Agenturen

Worum geht es?

eBay hat eine neue „Warenkorbfunktion“ eingeführt. Wenn Sie als Verkäufer Paypal-Zahlungen anbieten und es sich um Festpreisangebot oder eine Auktion mit „Sofort-Kaufen“-Option handelt, müssen die Kunden nicht sofort kaufen, sondern können Ware in einen Warenkorb packen.

Was müssen Sie tun?

eBay-Händler müssen ihre AGB umgehend anpassen. Im Punkt „Vertragsschluss“ müssen sich ab sofort Aussagen dazu finden, wie ein Vertrag bei Anbieten der Warenkorb-Funktion zustande kommt.

VN:F [1.9.22_1171]
Rating: 0.0/5 (0 votes cast)

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen