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Fußball-Bundesligisten lassen Punkte im Webshop

Fußball-Bundesligisten lassen Punkte im Webshop
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Einen Webshop von A – Z rechtlich einwandfrei zu gestalten, ist bekanntlich nicht so einfach. Selbst die millionenschweren Vereine der 1. und 2. Fußball-Bundesliga haben da so ihre Schwierigkeiten. Laut einer Studie schafft es keiner der 36 Vereine, seinen Online-Shop rechtsfehlerfrei zu gestalten. Das mag ein gewisser Trost für so manchen kleinen Online-Händler sein, schützt aber natürlich im Zweifelsfall auch nicht vor Abmahnungen. Doch was sind die Fehler, die sich die Clubs der Eliteligen in ihren Shops leisten?

Mit zehn Kriterien, die unter Internethändlern besonders häufig abgemahnt werden, befasst sich eine Studie, die Härting Rechtsanwälte gemeinsam mit dem Sportbusinessmagazin Sponsors durchgeführt haben. Das Impressum, die Einräumung eines Widerrufsrechts, die Textilkennzeichnung und Preisangaben haben die Berliner Anwälte ebenso überprüft wie Datenschutzerklärungen und das von allen Vereinen betriebene Newsletter-Marketing.

Dabei haben sie nach eigenen Angaben einen vergleichsweise strengen Maßstab angelegt – allerdings eben denjenigen, den ein abmahnwilliger Wettbewerber oder eine Datenschutzbehörde anlegen würde.

Das Ergebnis bezeichnet der Autor der Studie Dr. Martin Schirmbacher als ernüchternd: Kein einziger Club halte alle rechtlichen Anforderungen ein, im Schnitt werde bei 4,3 Kriterien gepatzt. Dabei macht er eine starke Diskrepanz zwischen der 1. mit im Schnitt 3,3 beanstandeten Kriterien und der 2. Bundesliga mit durchschnittlich 5,2 Fehlern aus. Eklatant seien die Unterschiede vor allem bei der Widerrufsbelehrung, insgesamt hätte die 2. Liga aber erheblichen Nachholbedarf.

Am schlechtesten schnitt mit fünf beanstandeten Kriterien in der 1. Liga der SC Freiburg ab, am besten mit nur einem der FC Augsburg. Beim Favoritenvergleich verliert der FC Bayern München mit vier beanstandeten Kriterien gegen den großen Konkurrenten aus Dortmund mit drei beanstandeten Faktoren. Mit acht beanstandeten Kriterien führt die Negativliste in der 2. Liga der 1. FC Heidenheim ein, im hohen Fehlerbereich von sechs beanstandeten Faktoren finden sich zum Beispiel Größen wie 1860 München, der FC St. Pauli und der soeben abgestiegene 1. FC Nürnberg.

Während die Clubs der Kennzeichnungspflicht ihrer Websites überwiegend nachkommen, seien besonders oft die Datenschutzerklärungen und Widerrufsbelehrungen fehlerhaft.
Unsicherheit schaffe laut Schirmbacher neben den bereits vorhandenen vielfältigen, zum Teil unklaren und “nahezu undendlich detailreichen” Regelungen nicht zuletzt auch das neue Verbraucherrecht, dem Präzendenzfälle fehlten. Als Beispiel nennt der IT-Rechtler den korrekten Umgang mit dem neuen Musterwiderrufsformular: “Die Musterbelehrung spricht von dem “beigefügten Muster” – muss also das Muster in den AGB enthalten sein, wenn diese auch die Muster- Widerrufsbelehrung verweden? Vertreten wird dazu in der Literatur so ziemlich alles – und alles ist noch offen.”

Auch die Kennzeichnung der angebotenen Textilien genüge in vielen Fällen nicht den gesetzlichen Vorgaben, so das Ergebnis der Studie. Das geht allerdings auch schnell, meine Schirmbacher: “Schon wenn man die Angabe unterlässt, dass ein T-Shirt aus “100 %” oder “reiner” Baumwolle besteht, ist das ein abmahnfähiger Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung”.

Eklatante Mängel haben die Berliner Advokaten bei den Datenschutzerklärungen ausgemacht. Die Qualifikation als Mangel resultiere aber auch aus dem angelegten strengen Maßstab: “Geht es nach den Behörden, muss die Datenschutzerklärung unmittelbar dort verlinkt sein, wo die Daten erhoben werden”, erklärt Schirmbacher. “Soweit ein Facebook-Like-Button eingebunden war, sind wir davon ausgegangen, dass die damit verbundene Übermittlung von Daten an Facebook nur bei einer Einwilligung des Nutzers zulässig ist – eine direkte Einbindung der Button-Grafik in den Shop ist also unzulässig”. Nur weil es alle machen, ist es eben aus Sicht der Datenschützer noch lange nicht erlaubt.
Kleinigkeiten? Schirmbacher erinnert an die Realität: “Es liegt auf der Hand, dass Abmahnungen von Kleinigkeiten weder wünschenswert noch sinnvoll sind. Leider sind gerade solche Abmahnungen aber an der Tagesordnung.”

Er legt Wert darauf, mit der Studie nicht etwa Abmahnern noch Futter geben zu wollen. Er verweist vielmehr auf eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Bochum, das nach neuem Recht auch eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung für erforderlich hält. Der Fachanwalt für IT-Recht nimmt die Gerichte fast in Schutz: “Den Richtern sind teilweise die Hände gebunden, weil ein Wettbewerbsverstoß sehr schnell anzunehmen und die Schwelle zur Missbräuchlichkeit sehr hoch ist”.

Auf die Suche nach den Gründen, warum selbst große Bundesligaclubs mit den entsprechenden Rechtsabteilungen gegen die rechtlichen Rahmenbedingungen verstoßen, findet Schirmbacher einige Erklärungsansätze: “Für viele der Verstöße kann man sicher das Regelungsgestrüpp verantwortlich machen, mit dem viele Online-Händler und auch Anwaltskollegen überfordert sind. Auch die Regelungstiefe führt zu erheblichem Aufwand.” Dass ein Händler heutzutage ohne Rechtsberatung einen Online-Shop rechtskonform ausgestalten könne, hält Schirmbacher für fast ausgeschlossen.

Bei manchen Zweitligaclubs sieht der Anwalt aber auch Unbedarftheit als Grund für die zahlreichen Beanstandungen. In den Clubs gebe es für die Rechtsberatung hinsichtlich der Merchandising-Shops manchmal gar kein ausreichendes Budget. “Erfahrungsgemäß ändert sich das schnell, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert. Jeder Anwalt kennt das: Das Hauptproblem sind dann nicht die Abmahnkosten, sondern die Eile, in der ein rechtssicherer Shop entstehen muss”.

Schirmbachers Résumé ist für einen Juristen recht eindeutig: “Wenn selbst millionenschwere Unternehmen die Rechtsregeln nicht vollständig einhalten, muss das zu denken geben. Das Problem liegt in den Regelungen selbst, die teilweise unklar und viel zu detailliert sind.”

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