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Ist die Lieferzeitangabe „ca. 2 – 4 Werktage“ abmahnsicher?

Ist die Lieferzeitangabe „ca. 2 – 4 Werktage“ abmahnsicher?
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Die Gründe, die Wettbewerber und viel mehr noch findige und spezialisierte Anwälte bei Onlineshops für Abmahnungen immer wieder suchen und finden, sind äußerst vielfältig. Ein Themenbereich, der besonders häufig als wettbewerbswidrig abgemahnt wird und zu mitunter erbitterten juristischen Auseinandersetzungen führt, sind vermeintlich oder tatsächlich ungenaue und damit möglicherweise wettbewerbswidrige Angaben zu Lieferzeiten.

Rechtsanwalt Sören Siebert hat jetzt auf dem Portal eRecht24.de einen einschlägigen Fall geschildert und kommentiert:

Das Oberlandesgericht München hat sich in dem Beschluss vom 08.10.2014 (Az.: 29 W 1935/14) mit der Angabe „ca. 2-4 Werktage“ beschäftigt. Seit Inkrafttreten des neuen Verbraucherrechts am 13.6.2014 gilt unter anderem die Vorschrift des Artikels 246 a § 1 Absatz 1 Nummer 7 EGBGB. Diese Vorschrift besagt, dass der „Termin“ angegeben werden muss, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefern muss. Wie genau dieser „Termin“ anzugeben ist, ist unter Juristen noch nicht eindeutig geklärt.

Etwas klarer wird die Bestimmung jedoch durch den Beschluss des OLG München. Das Oberlandesgericht stellte darauf ab, dass auch die Angabe „ ca. 2-4 Werktage“ ausreichend bestimmt ist. Der Kunde kann aus dieser Angabe erkennen, dass der Händler spätestens nach 4 Werktagen liefern muss. So lautet zumindest die (kurze) Begründung des OLG. Die Richter stuften also weder den Zusatz „ca.“ als ungenau ein, noch hielte sie die Angabe eines konkreten Termins für notwendig.

Rechtlicher Hintergrund: Was stand in der EU-Richtlinie?

In der Richtlinienfassung, die damals vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde, hieß es noch „the date, by which the trader undertakes to deliver the goods“. Hier sollte also noch ein konkretes Datum angegeben werden. Dieser Wortlaut wurde aber in späteren Abstimmungen zwischen Europäischen Rat und Parlament geändert. Daher hieß es dann im englischen Original „the time, by which the trader…“.

Dies lässt auf einen Zeitraum schließen, der für die Lieferung angegeben werden muss. Zwar kann nach dem Beschluss des OLG München noch nicht von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden. Das Urteil macht aber deutlich, dass auch eine Lieferzeitangabe akzeptabel ist.

Fazit

Die neue Rechtsprechung des OLG bringt etwas Klarheit in die Frage, wie genau der Liefertermin anzugeben ist. Unabhängig von der deutschen Fassung der Vorschrift geht aus der Entstehungsgeschichte hervor, dass die Angabe eines Zeitraums auch nach dem neuen Verbraucherrecht  ausreichend ist und Angaben wie “Lieferzeit ca. 2-4 Werktage“ nicht abgemahnt werden können.

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