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Mehrwertdienstnummern im Impressum nicht zulässig

Mehrwertdienstnummern im Impressum nicht zulässig
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Der ein oder andere Online-Händler versucht es zu vermeiden, seine richtige Office-Nummer im Impressum anzugeben. Stattdessen wird immer wieder auch gerne eine kostenpflichtige Mehrwertdienstrufnummer verwendet. Wie der BGH (Urt. v. 25.2.2016, I ZR 238/14) in einem aktuellen Verfahren nun urteilte, ist die Angabe einer solchen Mehrwertdienstrufnummer nicht ausreichend. Und da es auch bei uns in Deutschland immer wieder Shopbetreiber gibt, die ausschließlich auf diese Rufnummern setzen, sollte man jetzt handeln.

Laut Gesetzgebung muss im Impressum eine Rufnummer verwendet werden, mit der der Nutzer den Dienstanbieter schnell und unkompliziert anrufen kann. Mit einer kostenpflichtigen Rufnummer sei dies nicht möglich, da man nicht unmittelbar und effizient mit ihm in Kontakt treten könne.

BGH konkretisiert EuGH-Urteil

Der EuGH (Urt. v. 16.10.2008, C-298/07) hat vor acht Jahren ein Urteil gefällt, wonach für die grundsätzlichen Angaben in einem Impressum die Telefonnummer verwendet werden kann. Damals wurde hier aber nicht unterschieden – ob dazu auch kostenpflichtige Rufnummern zählen. Denn letztlich entstehen bei Nutzung Kosten für den Verbraucher. Somit widersprechen laut BGH Urteil die Kosten die Erfordernis der Effizienz. Auch die Höhe der Kosten spielt dabei keine Rolle. Sobald Entgelt für den Verbraucher anfällt und die Kosten über die normalen Kosten für Festnetz oder Mobilfunknetz hinausgehen, fehlt es an der Möglichkeit für eine effiziente Kommunikation. Der Verbraucher hat je nach dem keinen direkten Einfluss auf die Länge des Gespräches und somit auch keinen transparenten Überblick über die tatsächlichen Kosten.

Fazit

Das Urteil des BGH ist praktisch ein Erweiterung des 2008 vom EuGh gefällte Urteil. Demnach dürfen Online-Händler keine Mehrwertdienstnummer im Impressum angeben, wenn dies für den Nutzer neben der e-Mail und Postanschrift einzige Weg der Kommunikation ist. Einzige Ausnahme sind 01806-Rufnummern, da hier, egal ob Festnetz oder Mobilfunk, die Abrechnung fix ist und der Anrufer genau weiß, welche Kosten letztlich für das Telefonat anfallen.

Wer als Shopbetreiber lediglich auf das “Pferd” kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer gesetzt hat, sollte schnell handeln und Wettbewerbern wie Verbrauchern keine Möglichkeit für etwaige Abmahnungen geben.

 

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