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Neue EU-Textilkennzeichnungsverordnung gilt ab 8. Mai

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Textilhändler unterliegen diversen Informationspflichten. So müssen sie ausführlich den Verbraucher über die Zusammensetzung der Materialien, Waschinformationen, etc. informieren. Ab dem 8. Mai gilt eine neue Richtlinie, die für die gesamte europäische Union gilt eine verbindliche und einheitliche Verordnung darstellt. Die Textilverordnung in Deutschland fällt somit weg und die EU übernimmt für die Textilindustrie hierzulande nun auch das Kommando. Für Shopbetreiber, die mit Textilerzeugnissen handeln, kommen einige Änderungen. Zwar gibt es die ein oder andere Ausnahme, ein intensiver Blick in die neue Verordnung und das frühzeitige “sich kümmern” ist auf jeden Fall zu empfehlen.

EU-Textilkennzeichnungsverordnung – ein kurzer Überblick

Die EU-Textilkennzeichnungsverordnung hat sich aus mehreren Richtlinien gebildet und war in den letzten Jahren immer wieder Änderungen unterworfen. Die neue EU-Richtilinie gilt ab dem 8. Mai und folgende Kriterien für Textilerzeugnisse, die auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt werden, müssen folgende Kriterien erfüllen:

  • Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %;
  • Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80 %;
  • die Textilkomponenten
    i) der oberen Schicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge,
    ii) von Matratzenbezügen,
    iii) von Bezügen von Campingartikeln, sofern diese Textilkomponenten einen Gewichtsanteil von mindestens 80 %dieser oberen Schichten oder Bezüge aus­ machen;
  • Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung an­ gegeben ist.
Die neue Verordnung gilt jedoch für Textilerzeugnisse, die ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unterneh­ men zur Weiterverarbeitung übergeben werden, nicht. Ebenso nicht betroffen von der Verordnung sind maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbstständigen Schneidern hergestellt wurden.

Allgemeine Voraussetzung für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen

Der Artikel 4 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung sagt, das nur Textilerzeugnisse auf dem Markt bereit gestellt werden dürfen, die etikettiert, gekennzeichnet sind oder die Handelsdokumente im Einklang mit der Verordnung beiliegen.
In der Verordnung ist alles bis ins kleinste Detail geregelt. So ist sogar auch bereits der Zeitrahmen der Überprüfung für diese Verordnung fest verankert. Im Artikel 24 heißt es:
(1) Biszum30.September2013legtdieKommissiondem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über mög­ liche neue Etikettierungsvorschriften vor, die auf Unionsebene eingeführt werden sollten, damit den Verbrauchern genaue, sachdienliche, verständliche und vergleichbare Informationen über die Merkmale von Textilerzeugnissen zur Verfügung ge­ stellt werden.

Fazit

Als kleines Fazit ist festzuhalten, dass Online-Händler, die mit Textilerzugnissen handeln, sich intensiv und kurzfristig mit der neuen Verordnung befassen sollten. Zuwiderhandlungen können mit unangenehmen Abmahnungen geahndet werden. Sprechen Sie ihre Lieferanten auf die neue Verordnung an, denn sie werden sich im Optimalfall ja bereits intensiv mit der Verordnung und den neuen Pflichten auseinandergesetzt haben. Auch ist zu beachten, dass nicht nur Etiketten möglicherweise verändert werden müssen, auch Produktbeschreibungen in ihrem Shop können betroffen und müssen womöglich noch angepasst werden.

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