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Neue und alte Fallstricke bei der Energiekennzeichnung

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Vier neue „Delegierte Verordnungen“ haben dem Versandhändler in diesem Jahr Neuerungen bei der Kennzeichnung beschert. So ist seit dem 30.03.2012 die Delegierte Verordnung Nr. 1062/2010 für den Onlinehändler zu beachten, welche erstmals eine Kennzeichnung für Fernseher vorsieht. Des Weiteren sind zum gleichen Termin neue Vorgaben für Haushaltskühlgeräte auf den Shopbetreiber zugekommen. Zum 20.04.2012 trafen den Onlinehändler weitere geänderte Regelungen, welche für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltsgeschirrspüler beachtlich sind. Doch damit nicht genug. Auch auf den Bereich der bloßen Werbung (d.h. Produktdarstellungen inklusive Preisangabe ohne Bestellmöglichkeit) kommen Neuerungen zu. So hat das Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts dafür gesorgt, dass bei allen kennzeichnungsrelevanten Produkten bereits im Rahmen der Preiswerbung oder der Werbung mit dem Energieverbrauch auf die Angabe der Energieeffizienzklasse geachtet werden muss.

Es ist Genauigkeit gefragt

Das Ziel der Energiekennzeichnung ist und war es immer schon mittels einheitlicher Etiketten und Kennzeichnungen für den Verbraucher eine Vergleichbarkeit der Angaben zur Energieeffizienz sowie zum Energieverbrauch etc. zu schaffen. Bei der Einhaltung dieses Ziels war die Rechtsprechung bei Fragen zur Energiekennzeichnung immer sehr streng. So ist bereits eine falsche Reihenfolge der Angaben als Energiekennzeichnungs- und damit Wettbewerbsverstoß bewertet worden vgl. LG Darmstadt, Beschluss vom 20.08.2010, Az. 15 O 118/10. Diese strenge Rechtsprechung ist natürlich auch auf die Anwendung der heutigen Verordnungen übertragbar. Zudem wurde durch die Vorgaben der Rechtsprechung auch deutlich, dass selbst eine nicht ganz korrekte Bezeichnung der Angaben bzw. eine fehlende Erläuterung zu den Pflichtangaben zu einem Wettbewerbsverstoß führen kann, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2008 – Az. 4 U 193/07; dort hatte der Betroffene lediglich „Schleuderwirkungsklasse“ und nicht “Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)“ getextet und konnte aus diesem Grunde berechtigterweise auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Energieeffizienzklasse: Skala verändert sich

Jetzt werden die Vorgaben noch komplizierter. Die Verordnungen sehen grundsätzlich sieben Energieeffizienzklassen vor. Bisher reichte die Skala dort von A bis G. Zwischenzeitlich wurden dann aufgrund zunehmender Effizienz der Geräte auch die Energieeffizienzklassen A+, A++ und A+++ eingeführt. Nach Ablauf unterschiedlicher Übergangsfristen soll die Skala dann am Ende von A+++ bis D reichen. Doch in der Übergangszeit bleibt die Darstellung für den Händler diffizil und für den Verbraucher leider doch alles andere als transparent. So muss z.B. das Label eines Fernsehers mit der Energieeffizienzklasse C heute gemäß der entsprechenden Delegierten Verordnung eine Skala von A bis G auf dem Label aufweisen. Wird hingegen heute ein Fernseher mit der Energieeffizienzklasse A++ in Verkehr gebracht, reicht die Skala auf dem Label von A++ bis E. Dies sind längst nicht die einzigen Änderungen, zahlreiche Angaben sind hinzugekommen, teilweise hat sich die Art, in anderen Fällen z.B. auch die Reihenfolge der Angaben geändert.

Energieeffizienzklasse in Preiswerbung nicht vergessen

Allein mit der korrekten Kennzeichnung ist es dann wie gesagt noch nicht einmal getan. Bereits die Delegierten Verordnungen sahen erweiterte Pflichten für die Preiswerbung bei den betreffenden Geräten vor. Über das Gesetze zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts wurde diese Verpflichtung nun auf alle kennzeichnungsrelevanten Produktgruppen, z.B. Waschmaschinen, Wäschetrockner, Kühlschränke, Staubsauger, Einbauherde, Geschirrspüler und Kühl- /Gefrierkombinationen sowie Fernseher erstreckt. Bei der Werbung für ein bestimmtes kennzeichnungspflichtiges Produktmodell muss nun zwingend auf die Energieeffizienzklasse des Produktes hingewiesen werden, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden. Dadurch gilt die Verpflichtung zur Angabe der Energieeffizienzklasse auch für jede Werbung ohne Bestellmöglichkeit, bei der ein Preis genannt wird oder Informationen zum Energieverbrauch gemacht werden.

Werbung nur mit Typenbezeichnung

Und dann darf auch die Angabe der Typenbezeichnung in der Werbung für ein Elektrogerät nicht fehlen. Dies ergibt sich aktuell aus einem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.05.2012 – Az.:11 O 2/12, welches die genaue Angabe der Typenbezeichnung von Elektrogeräten in der Werbung verlangte, da ohne diese Typenbezeichnungen kein Vergleich mit anderen Produkten und Konkurrenzangeboten, insbesondere in preislicher Hinsicht, möglich sei. Die Typenbezeichnung sei bei Elektrogeräten ein wesentliches Warenmerkmal im Sinn von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Schließlich könne man als Verbraucher nur mit der Typenbezeichnung die wichtigsten technischen Daten, die Beschaffenheit und Ausführung der Waren im Internet eigenverantwortlich recherchieren und mit anderen Produkten vergleichen.

Fazit

Das Thema Energiekennzeichnung ist seit jeher komplex und angesichts der zahlreichen Fehlerquellen wurde in diesem Bereich natürlich auch immer schon gerne abgemahnt. Daher ist die Aktualität der Kennzeichnung, die Einhaltung des genauen Wortlauts nebst Einhaltung der exakten Erläuterungen zu den Pflichtangaben das A und O. Das Gleiche gilt für die Einhaltung der Reihenfolge bei den Angaben. Und nicht zuletzt muss nun mittlerweile auch die Werbung überprüft werden, damit diese gegebenenfalls auch die Angabe der Energieeffizienzklasse sowie der Typenbezeichnung enthält.

Über die Autorin

Dr. Selina Karvani ist Partnerin der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER – KÖLN. Sie ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR). Sie hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht, dort insbesondere auf den Kernbereich des Versandhandelsrechts spezialisiert. Rechtsanwältin Dr. Karvani berät Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Werbung, bei der rechtsicheren Abfassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der sonstigen Vertragsgestaltung ebenso wie bei marken- oder geschmacksmusterrechtlichen Fragestellungen.

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Comments (1)

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    Sehr interessanter Artikel. Gerne mehr …

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