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OLG Brandenburg: Blickfangmäßiges Herausstellen einer Monatsrate als Preisangabenverstoß

OLG Brandenburg: Blickfangmäßiges Herausstellen einer Monatsrate als Preisangabenverstoß
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Weitestgehend durchgesetzt hat sich die Kenntnis von der Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises nach der Preisangabenverordnung: Danach hat derjenige, der als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Endpreise anzugeben. Dabei müssen die Angaben zu den Endpreisen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen und dem Angebot eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.

Preiswahrheit und Preisklarheit

Der Grundsatz der Preiswahrheit und Preisklarheit darf dabei weder dadurch umgangen werden, dass bloße Berechnungsgrößen zur Bestimmung des Endpreises zur Verfügung gestellt werden, noch darf die Endpreisangabe durch eine zu kleine Schrift oder einen schlechten Kontrast für den Kunden zum Rätselraten werden. Beide Probleme ergaben sich in einem durch das OLG Brandenburg durch Urteil vom 11.12.2012, Az. 6 U 27/10 zu entscheidenden Fall.

OLG bestätigt Unterlassungsanspruch

In dem durch das brandenburgische OLG zu beurteilenden Sachverhalt ging es um die Angabe des Kaufpreises für abgebildete Möbel und Küchen. Dort war in einem rot unterlegten Textfeld über dem Wort „Lieferpreis“ in derselben Farbe (gelb) ein Betrag in einer Schriftgröße von 20 mm dargestellt gewesen und daneben in einem weiß unterlegten Textfeld in schwarzer Schrift die Angabe

„X(Zahl)“ und dann „Werbepreis xxxx €“

Monate.

Der „Werbepreis“ war in einer Schriftgröße von ca. 2 mm dargestellt. Unter anderem dieser Aspekt wurde von der Klägerin als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung angegriffen. Das OLG Brandenburg hat den dahingehenden Unterlassungsanspruch in der Berufungsinstanz bestätigt.

Endpreis weder deutlich lesbar noch sonst gut wahrnehmbar

Nach Auffassung der brandenburgischen Richter genügte die beanstandete Werbung hinsichtlich der Darstellung des als „Werbepreis“ bezeichneten Endpreises nicht den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit. Zwar sei – so die Richter des Oberlandesgerichtes – hinsichtlich der einzelnen beworbenen Möbelstücke ein Endpreis angegeben, der von der Beklagten hier als „Werbepreis“ bezeichnet werde. Der angegebene Endpreis sei jedoch weder deutlich lesbar noch sonst gut wahrnehmbar. In der Werbung werde sogar ganz im Gegenteil blickfangmäßig durch eine deutlich größere gelbe Schrift auf rotem Grund die jeweils zu zahlende monatliche Rate von 49 € hervorgehoben, die zudem irreführend als „Lieferpreis“ bezeichnet werde. Demgegenüber sei der tatsächlich zu zahlende Endpreis deutlich kleiner in schlecht lesbarer Schriftgröße dargestellt, wobei der Endpreis nochmals in einem deutlich kleineren Schriftbild dargestellt werde als die darüber in dem weiß unterlegten Textfeld angegebene Zahl der Monatsraten. Würden – wie hier – Schriftgröße, Schriftart oder Schriftfarbe derart gewählt, dass die Angaben nur mit Mühe wahrgenommen werden können und der Endpreis erst durch einen zusätzlichen Rechenvorgang ermittelt werden müsse, seien die Kriterien der leichten Erkennbarkeit und der deutliche Lesbarkeit nicht erfüllt.

Fazit: Die Entscheidung des OLG Brandenburg verdeutlicht erneut zwei Dinge: Erstens sieht die Preisangabenverordnung explizit eine Endpreisangabe vor, welche nicht beliebig durch einen „errechenbaren Endpreis“ zu ersetzen ist. Zweitens geht es nicht nur bei der Preisangabe, sondern auch bei der Angabe sonstiger wesentlicher Informationen nicht nur um das „ob“, sondern auch um das „wie“ der Darstellung. Bei der unleserlichen Endpreisangabe können dem Händler eine unleserliche Schriftgröße, ein schlechter Kontrast o.ä. ebenso zum Verhängnis werden, wie auch in den Fällen der unleserlichen Testwerbung, zu kleiner AGB, unleserlicher Produktkennzeichnungen usw.

Über die Autorin

Dr. Selina Karvani ist Partnerin der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER – KÖLN. Sie ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR). Sie hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht, dort insbesondere auf den Kernbereich des Versandhandelsrechts spezialisiert. Rechtsanwältin Dr. Karvani berät Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Werbung, bei der rechtsicheren Abfassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der sonstigen Vertragsgestaltung ebenso wie bei marken- oder geschmacksmusterrechtlichen Fragestellungen.

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