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Preisangaben in Vergleichsportalen müssen gepflegt werden

Preisangaben in Vergleichsportalen müssen gepflegt werden
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Eine Eigenschaft des Internets, die Online-Käufer besonders schätzen, ist die hohe Preistransparenz im World Wide Web. Ein oder zwei Clicks auf geeignete Preisvergleichsportale und schon ist der Kunde in der Regel recht gut über die günstigsten Angebote für den von ihm gewünschten Artikel informiert. Eine Untersuchung des Branchenverbandes BITKOM hat ergeben, dass mit 58 Prozent mehr als die Hälfte der Online-Shopper vor ihrer Kaufentscheidung entsprechende Preisvergleichsportale nutzen.

Diese Zahl impliziert, dass Shopbetreiber im Normalfall gut beraten sind, auf besagten Portalen präsent zu sein und ihre Produkte dort vorzustellen. Doch Vorsicht: Macht ein Händler auf einem einschlägigen Portal Angaben zu den Preisen seiner Produkte oder Leistungen, so ist er verpflichtet, den jeweils aktuellen und kompletten Preis einzupflegen. Ändert sich der Preis, so muss dies nicht nur im eigenen Webshop, sondern auch auf den Vergleichsportalen angegeben werden. Tut er dies nicht, so läuft der Händler Gefahr, wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung abgemahnt zu werden.

Zu beachtender Grundsatz ist dabei die „Preisklarheit und Preiswahrheit“, das heißt, die Preise und deren Gestaltung müssen für den Verbraucher ohne weitere Rechenschritte klar verständlich und zuordenbar sein. Nur so machen Vergleichsportale überhaupt Sinn, denn nur einheitliche Preisangaben ermöglichen es dem Kaufinteressenten, die Preise der verschiedenen Anbieter untereinander zu vergleichen.

Wer Verbrauchern gewerbsmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (z.B. Überführungskosten bei Pkws) zu zahlen sind (Gesamtpreise).

Einer der immer noch häufigsten Abmahngründe ist die fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangabe. Wer seine Waren unter Nennung des Endpreises nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, ist zur Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Endpreis verpflichtet, so § 2 der Preisangabenverordnung. Dies gilt nicht nur für den Online-Shop, sondern auch beim Listen der Angebote über Vergleichsportale.

Online-Händler sollten daher darauf achten, ob die Vergleichsportale eine Grundpreisoption zur Verfügung stellen, über die der Grundpreis angezeigt wird. Zu überprüfen ist außerdem, dass dieser in unmittelbarer Nähe zum Endpreis steht und optisch nicht hervorgehoben sein darf. Der Bundesgerichtshof hatte zur unmittelbaren Nähe geurteilt, dass beide Preise auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen und es einer besonderen räumlichen Nähe der beiden Preise zueinander bedarf.

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