Wir kennen die Problemstellung noch aus gedruckten Katalogen und Prospekten: Eine Obstschale, die zum Verkauf angeboten wird, ist aus Dekorationsgründen mit den dazu gehörenden Früchten abgebildet. Daneben war dann immer zu lesen: „Ohne Inhalt“, oder ähnliche Angaben, die verdeutlichen sollten, dass das Angebot und der Preis sich ausschließlich auf die Schale, nicht jedoch auf die mit abgebildeten Früchte bezog. Doch im Onlinehandel ist die Angelegenheit, wie so häufig, etwas komplizierter.
Rebekka Weiß hat sich auf dem Portal eRecht24.de jetzt an Hand eines aktuellen Gerichtsurteils mit der Frage beschäftigt, was passiert, wenn in der Angebotsbeschreibung etwas steht, das Produktfoto im Shop aber etwas anderes zeigt. Was genau hat der Kunde dann gekauft, was muss der Shopbetreiber liefern?
Inhalt des Artikel
Produktfotos zeigten mehr als in der Produktbeschreibung steht
Ausgangspunkt des Falles war ein Angebot für Sonnenschirme bei Amazon. Dort wurden verschiedene Varianten des Schirms für ca. 134 Euro pro Stück angeboten. Das dargestellte Produktfoto zeigte neben dem Sonnenschirm auch den Schirmständer sowie Betonplatten, die zur Stabilisierung des Schirms dienten. Die Betonplatten waren vom Angebotsumfang aber gar nicht umfasst. Dies ergab sich zwar aus der Produktbeschreibung, aber nicht direkt aus dem Angebotstext.
Das hielt ein Konkurrent für nicht ausreichend, da er die Abweichung des Produktbildes von der Angebotsbeschreibung für irreführend hielt. Er war der Meinung, dass vom Kunden nicht erwartet werden kann, dass er sich die Unterrubrik „Produktbeschreibung“ durchliest, wenn ein Produktfoto vorhanden ist. Der Sonnenschirmanbieter verwies darauf, dass für den durchschnittlichen Verbraucher klar ist, dass bei einem Kaufpreis von ca. 134 Euro die Betonplatten nicht enthalten sein können.
Produktfoto muss vollständigen Lieferumfang abbilden
Das Landgericht Arnsberg gab dem Konkurrenten Recht (Landgericht Arnsberg, Urteil vom 05.03.2015, Az. I-8 O 10/15). Das Gericht stellte dabei darauf ab, dass aufgrund der Schnelligkeit des Internetverkehrs davon auszugehen ist, dass die Kunden den Angebotsinhalt eher nur flüchtig wahrnehmen. Zwar kann grundsätzlich der verständige Verbraucher erkennen, dass die Betonplatten von dem Angebot nicht umfasst sein werden. Aufgrund des Produktfotos wurde aber der Eindruck vermittelt, dass die Platten doch im Lieferumfang enthalten sein werden. Daher lag eine irreführende Abweichung von Produktfoto und Produktbeschreibung vor.
Fazit
Händler sollten bei der Verwendung von Produktfotos darauf achten, dass das Foto den konkreten Lieferumfang spiegelt. Insbesondere beim Amazon-Marketplace sollte beim „anhängen“ an fremde Produktbilder überprüft werden, ob der Lieferumfang mit der Abbildung übereinstimmt. Das Urteil ist auch auf weitere Plattformen übertragbar, sodass nicht nur Amazon-Händler künftig Vorsicht walten lassen sollen.