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Urteil: Unerwünschte Feedbackanfragen sind Spam

Urteil: Unerwünschte Feedbackanfragen sind Spam
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Abmahnfallen lauern für Shopbetreiber bekanntlich an allen Ecken und Enden ihrer Tätigkeiten. Rebekka Weiß hat jetzt auf dem Portal e-Recht24.de einen Fall geschildert, der vor dem Amtsgericht Düsseldorf verhandelt und entschieden worden ist. Dabei geht es um E-Mail-Feedback-Funktionen:

Für viele Onlinehändler sind Feedback-Funktionen eine schnelle Möglichkeit, den eigenen Service zu überprüfen wertvolle Kundenstimmen zu sammeln. Das Amtsgericht Düsseldorf musste sich in diesem Zusammenhang damit beschäftigen, ob unaufgeforderte Feedback-Anfragen per E-Mail als Spam einzustufen sind.

Feedbackanfrage kam ohne Einwilligung des Empfängers

Hier ging es um einen Rechtsanwalt, der in Streit mit dem Telekommunikationsanbieter Vodafone geriet. Der Rechtsanwalt hatte Vodafone von seiner beruflich genutzten E-Mail-Adresse eine E-Mail geschickt und darauf hingewiesen, dass er keine Werbe-E-Mails und auch keine Feedbackanfragen wünscht. Daran hielt sich das Unternehmen aber nicht und versandte unaufgefordert eine Feedbackanfrage an den Rechtsanwalt an dessen beruflich genutzte E-Mail-Adresse.

Wenig später versandte Vodafone zudem noch einen Newsletter an dessen private E-Mail-Adresse. Dies wollte der Rechtsanwalt nicht hinnehmen und verklagte Vodafone auf Unterlassung. Das Amtsgericht Düsseldorf musste den Fall dann entscheiden.

Gericht: Unerwünschte Feedbackanfrage ist Spam

Das Amtsgericht Düsseldorf stufte die unerwünschte Feedbackanfrage, die ohne Einwilligung des Rechtsanwalts versandt worden war, als Spam ein (Urteil vom 27.10.2014, Az.: 20 C 6875/14). Damit ist darin eine unzulässige Werbung zu sehen. Auch Feedback-E-Mails dienen der Verbesserung der Absatzmöglichkeiten und haben damit werbenden Charakter. Für Newsletter gilt dies ohnehin, da diese meist einzig zu dem Zweck versendet werden, beim Kunden für neue Angebote zu werben.

Dem Rechtsanwalt stand daher ein Unterlassungsanspruch gegen Vodafone zu. Bereits auch die einmalige unaufgeforderte Zusendung einer Werbe-E-Mail ist ein unzulässiger Eingriff, den der Rechtsanwalt auch nicht hinnehmen musste. Die Gerichte argumentierten bisher so, dass auch die erstmalige Zusendung ohne Einwilligung des Betroffenen diesen in seiner Sphäre betreffe und er Zeit und Mühe aufwenden muss, um unerwünschte E-Mails auszusortieren und zu löschen. Es handelte sich im Ergebnis sowohl bei der unerwünschten Zusendung der Feedback-Anfrage als auch bei dem Newsletter um unerwünschte Werbung, die das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwalts verletzte.

Fazit:

Die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf verdeutlicht, dass Onlinehändler keine unaufgeforderten Feedbackanfragen oder Newsletter per E-Mail versenden sollten. Sogar die Ankündigung, dass solche E-Mails versendet werden wird als Spam eingestuft. Online-Händler sollten daher stets darauf achten, dass sie vom Kunden die Einwilligung in den Versand von Werbe-E-Mails erhalten haben, da sonst die Gefahr von Abmahnungen und Klagen besteht.

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