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Urteil zu negativer Bewertung auf Amazon

Urteil zu negativer Bewertung auf Amazon
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Immer wieder kommt es wegen negativer Kundenbewertungen und deren Folgen für den betroffenen Onlinehändler zu erbitterten Rechtsstreitigkeiten. Die Gerichte haben dann regelmäßig zu entscheiden, ob die jeweilige Kundenkritik und deren Auswirkungen angemessen und gerechtfertigt waren, oder ob dies eben nicht der Fall gewesen ist. Das ist häufig ein juristischer Ritt auf der Rasierklinge mit unvorhersehbarem Ausgang, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes München zeigt, über das das juristische Fachportal Legal Tribune Online (www.lto.de) jetzt berichtet hat:

Weil sein Onlineshop bei Amazon aufgrund einer negativen Bewertung gesperrt worden war, verklagte ein Händler seinen unzufriedenen Kunden auf effektiv rund 70.000 Euro Schadensersatz. Der Artikel – ein Fliegengitter – kostete 22,50 Euro. Der Kläger ist jetzt vor dem OLG München in zweiter Instanz gescheitert.

Der Kläger hatte ursprünglich einen Schaden in Höhe von 40.000 Euro geltend gemacht, weil sein Onlineshop auf Amazon in Folge einer negativen Kundenrezension gesperrt worden sei. Zudem begehrte er Ersatz künftiger Schäden, die das Landgericht (LG) Augsburg mit 30.000 Euro angesetzt hatte.

In seinem Beschluss befasste sich das OLG vor allem mit der Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen. So sieht das Gericht in den vom Kläger angegriffenen Kommentaren “in der Anleitung steht ganz klar, man muss den Innenraum messen, das ist falsch! Damit wird das Ganze zu kurz!” und “ich habe beim Verkäufer angerufen, Fazit: Er will sich dazu lieber nicht äußern, allein das ist eine Frechheit” jeweils geschützte Meinungsäußerungen. Zwar würden beide Aussagen auch Tatsachenbehauptungen enthalten, das Werturteil stünde aber jeweils im Vordergrund. Wichtig sei dabei, die Äußerungen nicht vom Kontext isoliert zu betrachten, sondern in dem Zusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen sind.

Weitere Ausführungen zur Höhe der Schadenssumme waren damit nicht nötig. Der Beklagtenvertreter Alexander Meyer sagte gegenüber Legal Tribune Online dazu: “Wenn ein Händler nachweisen kann, dass ihm wegen einer unzulässigen negativen Bewertung tatsächlich ein Schaden entstanden ist, wird er diesen auch einklagen können. Dass dies gelingt, ist allerdings wenig wahrscheinlich.”

Es liegt ecommerce-vision natürlich fern, irgendjemandem – sei es Händler oder Kunde – davon abzuraten, seine Rechte notfalls auch vor Gericht einzuklagen. Jedoch zeigen das vorliegende Urteil und dessen Begründung durch das OLG München wieder einmal eindrücklich, dass man sich hierbei mitunter auf sehr dünnes Eis begibt. Oder, wie es der Volksmund sagt: Auf hoher See und vor Gericht befindet man sich in Gottes Hand.

 

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