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Abmahnung bei fehlendem Hinweis auf Google Analytics

Abmahnung bei fehlendem Hinweis auf Google Analytics
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Viele Shopbetreiber nutzen Google Analytics als Analysetool. Dagegen ist natürlich auch erst einmal nichts einzuwenden. Allerdings müssen die Shopinhaber ihre Kunden darüber informieren, dass dieses Tool auf der besuchten Webseite zum Einsatz kommt. Sonst droht eine Abmahnung. Dies hat jetzt das Landgericht Hamburg entschieden. Jan Schäfer schildert auf e-recht24.de den entsprechenden Fall:

LG Hamburg sieht Verstoß gegen Informationspflicht

Ein Webseitenbetreiber setzte für sein Angebot im Netz Google Analytics ein, ohne die Besucher darüber in der Datenschutzerklärung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung aufzuklären. Das Landgericht (LG) Hamburg sah darin einen Verstoß gegen die Informationspflicht des § 13 Abs. 1 S. 1 TMG. Dieser sieht vor, dass Webseitenbetreiber Nutzer über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung der Nutzer-Daten unterrichten müssen. Ob es sich bei § 13 Abs. 1 S. 1 TMG um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Stuft man § 13 Abs. 1 S. 1 TMG als solche ein und verletzen Webseiten- oder Shopbetreiber diese, droht ihnen eine Abmahnung und die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Google Analytics datenschutzkonform einsetzen

Webseiten- und Shopbetreiber nutzen Google Analytics datenschutzkonform, wenn sie

  • die User ihrer Webseite oder ihres Shops in ihrer Datenschutzerklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten unterrichten
  • auf die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Datenerfassung hinweisen
  • den von Google vorbereiteten Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung schriftlich abschließen
  • auf jeder Internetseite mit Analytics-Einbindung den Trackingcode um die Funktion „_anonymizeIp()“ ergänzen, um Google mit der Kürzung der IP-Adressen zu beauftragen

Fazit:

Der Einsatz von Google Analytics ist ohne einen ausreichenden Datenschutzhinweis abmahnbar. Webseiten- und Shopbetreiber sollten deshalb darauf achten, alle rechtlichen Anforderungen auch korrekt umzusetzen.

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