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Achtung Händler: Bei Ratenkauf gilt anderes Widerrufsrecht

Achtung Händler: Bei Ratenkauf gilt anderes Widerrufsrecht
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Ratenzahlungen finden eine immer größere Verbreitung im Online-Handel. Besonders beliebt ist die Finanzierung über einen Kooperationspartner. Häufig übersehen Online-Händler allerdings, dass hier Besonderheiten beim Widerrufsrecht bestehen. Wie Shop-Betreiber ihre Widerrufsbelehrung bei Ratenkauf anpassen, um keine Abmahnung zu riskieren, hat Tanya Stariradeff, Rechtsexpertin bei Trusted Shops, einmal übersichtlich zusammengefasst:

Ratenzahlungen im eigenen Namen – unbedingt

In der Praxis aktuell weniger verbreitet sind die Fälle, in denen der Händler die Ratenzahlung im eigenen Namen anbietet. Es kommt dann nur ein Vertrag zwischen Händler und Kunden zustande, der die Lieferung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat. Der Kunde darf den Kaufpreis ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zahlen. Solche Verträge nennt das Gesetz Teilfinanzierungsgeschäfte (§ 506 Abs. 3 BGB).

Teilfinanzierungsgeschäfte werden in § 507 BGB gesondert geregelt. Ob und welche Formerfordernisse hier berücksichtigt werden müssen und wie das Widerrufsrecht ausgestaltet ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Wert der bestellten Waren und ob zusätzliche Gebühren für die Ratenzahlung verlangt werden. Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung. Wer Ratenkauf im eigenen Namen anbietet, sollte sich von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen.

Ratenzahlung über einen Kooperationspartner

Wird die Ratenzahlung über Kooperationspartner wie eine Bank oder einen Zahlungsdiensteanbieter angeboten, schließt der Kunde gleichzeitig zwei Verträge ab. Zwischen ihm und dem Online-Händler kommt ein herkömmlicher Kaufvertrag zustande. Hier gelten die Informationspflichten (§ 312d BGB) und das Widerrufsrecht (§ 312g BGB) aus dem Fernabsatzrecht. Mit dem Finanzdienstleister schließt der Kunde einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB. Auf diesen zweiten Vertrag finden spezielle Informationspflichten (§ 491a BGB) und ein spezielles Widerrufsrecht (§ 495 BGB) Anwendung. Die verbraucherkreditrechtlichen Informationspflichten hat grundsätzlich der Darlehensgeber, also der Finanzdienstleister, zu erfüllen.

Durch das Angebot der Finanzierung bewirbt der Händler den Darlehensvertrag, so dass ihn die spezielle Informationspflicht nach § 6a Preisangabenverordnung (PAngV) trifft. Danach sind der effektive Jahreszins, der Sollzinsatz sowie der Nettodarlehensbetrag anzugeben. Erforderlich ist zudem, das notwendige 2/3-Beispiel nach § 6a Abs. 3 PAngV anzugeben. Um diese Pflichten zu erfüllen, sind Händler in erster Linie auf Informationen ihres Kooperationspartners angewiesen. Da das Darlehen der Finanzierung des Fernabsatzvertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit im rechtlichen Sinne bilden, sind sie miteinander verbunden.

Was passiert in einem Widerrufsfall?

Der Verbraucher kann sowohl den Fernabsatzvertrag mit dem Online-Händler als auch den Verbraucherdarlehensvertrag mit dem Darlehensgeber widerrufen. Macht er von seinem Widerrufsrecht in Bezug auf einen der beiden Verträge Gebrauch, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht mehr gebunden (§ 358 Abs. 1 und 2 BGB). Ist der Darlehensbetrag zum Zeitpunkt des Widerrufs dem Händler zugeflossen, tritt der Finanzdienstleister im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag ein.

Die Muster-Widerrufsbelehrung reicht nicht aus

Vor Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie musste der Unternehmer ausdrücklich über die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts informieren (Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F.). Dazu gehörten auch die Rechtsfolgen des Widerrufs im Fall verbundener Verträge. Aus diesem Grund sah das alte Belehrungsmuster einen entsprechenden Gestaltungshinweis Nr. 11 vor.

Der Inhalt der Widerrufsbelehrung ist aktuell in Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB geregelt. Eine Pflicht zur Nennung der Rechtsfolgen des Widerrufsrechts wird dort nicht ausdrücklich normiert. Aus diesem Grund ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur zurzeit umstritten, ob der Unternehmer tatsächlich über sämtliche Rechtsfolgen zu informieren hat. Der Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs im Fall verbundener Verträge, findet sich nun in der Musterwiderrufsbelehrung für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (Gestaltungshinweis 6 zu Anlage 3 zu Art. 246b § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB), wo er seinen Zweck allerdings verfehlt.

Zur Gewährleistung einer vollständigen Widerrufsbelehrung empfiehlt sich daher, den Gestaltungshinweis 6 aus der Anlage 3 auch im Muster der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB umzusetzen. Die Privilegierung des gesetzlichen Musters geht nicht verloren, da es sich um einen abgeschlossenen Abschnitt am Ende des ordnungsgemäß ausgefüllten Musters der Anlage 1 handelt.

Fazit

Wer eine Ratenzahlung über einen Kooperationspartner anbietet, muss zusätzliche Informationspflichten erfüllen. Neben den besonderen Pflichten aus dem Preisangabenrecht, ist auf eine vollständige Widerrufsbelehrung zu achten.

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