Ein jüngst ergangenes Urteil des Landgerichtes Düsseldorf dürfte Handlungsbedarf in vielen Online-Shops auslösen, sobald es rechtskräftig wird. Nach besagtem Urteil vom 09.03.2016 (AZ: 12 O 151/15) ist die bloße Einbindung des Facebook Like-Button auf Websites ohne die Einwilligung der betroffenen Seitenbesucher und ohne Angabe über Zweck und Funktionsweise des Buttons rechtswidrig.
LG Düsseldorf: Unlauterer Wettbewerb
Nach Auffassung des Gerichtes stellt die Einbindung des Like-Buttons von Facebook in Webseiten – und damit natürlich auch in Online-Shops – einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb dar. Solche Verstöße können bekanntlich abgemahnt werden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale.
Warum ist das unlauterer Wettbewerb?
Das Gericht monierte, dass bei einer direkten Einbindung des Gefällt-mir-Buttons bereits dann Daten (zunächst einmal die IP-Adresse) des Users an Facebook übermittelt werden, wenn er schlicht die Seite aufruft, in die der Button eingebunden ist. Ein Klick auf den Button selber ist dazu nicht erforderlich. Diese Datenübertragung erfolgt auch völlig unabhängig davon, ob der Seitenbesucher Facebook-Mitglied ist oder nicht. Ein solches Vorgehen hält das LG Düsseldorf nur nach ausführlicher Information des Users und dessen ausdrücklich erteilter Einwilligung für zulässig.
Shopinhaber sollten vorbereitet sein
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil weitere Gerichtsentscheidungen in diesem Zusammenhang noch ausstehen. So hat beispielsweise der Europäische Gerichtshof demnächst darüber zu befinden, ob IP-Adressen generell als personenbezogene Daten anzusehen sind.
Dennoch: Es ist keinesfalls auszuschließen, dass findige Kanzleien und Abmahnvereine das aktuelle Urteil des LG Düsseldorf zum Anlass nehmen, eine groß angelegte Abmahnwelle loszutreten und auf die Unsicherheit von Webseitenbetreibern zu spekulieren.
Die Wahrscheinlichkeit, dass das beschriebene Urteil tatsächlich Rechtskraft erhält, ist nach Ansicht von Experten allerdings hoch. Ihr solltet Euch also schon einmal nach dann rechtskonformen technischen Möglichkeiten der Einbindung des Facebook Like-Button umschauen, falls Ihr diesen auf Eurer Seite verwendet.