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Achtung Shopbetreiber: Hier lauern Rechtsverletzungen!

Achtung Shopbetreiber: Hier lauern Rechtsverletzungen!
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Shopbetreiber haben es nicht leicht: Da gibt es ohnehin gefühlt tausend Rechtsverletzungen, die es zu umgehen gilt, und dann kommen auch noch laufend neue Regelungen dazu. Dabei den Überblick zu behalten, ist eine Mammutaufgabe. Nach dem Motto „wird schon schiefgehen“ einfach darüber hinwegsehen ist allerdings keine gute Idee. Denn Rechtsverletzungen können teuer werden und ziehen oft das ganze Business mit in den Abgrund. Ralph Günther, Gründer von exali.de und heutiger Gastautor, zeigt, wo die größten Gefahren für Shopbetreiber lauern, eine Rechtsverletzung zu begehen.

Inhalt des Artikel

Urheber- und Markenrecht: Prüfpflicht & Co.

Starten wir gleich zu Beginn mit einem Hammer-Beschluss. Das OLG Köln (Az: 6 W 31/17) entschied kürzlich, dass Online-Händler, die ihre Ware bei Amazon anbieten, ihre Angebote werktäglich auf wettbewerbs- oder markenrechtliche Verstöße überprüfen müssen. Denn Produktbeschreibungen können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie nicht bloße Herstellerangaben enthalten. Egal, wie utopisch dieser Beschluss klingt, Shopbetreiber sollten sich an die Prüfpflicht halten. Denn gerade bei Verstößen gegen das Markenrecht gibt es horrende Streitwerte.

Aufgepasst bei den AGB

Was viele nicht wissen: Auch AGB können unter das Urheberrecht fallen (Urteil AG Kassel, Az: 410 C 5684/12). Deshalb ist es keine gute Idee, Rechtstexte wie AGB, Datenschutzerklärungen oder Widerrufsbelehrungen von der Konkurrenz zu übernehmen. Denn hier drohen gleich zwei Gefahren: Erstens werden eventuelle Fehler gleich mit übernommen und damit gesetzliche Regelungen verletzt und zweitens droht die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

Neben diesen etwas außergewöhnlichen Risiken im Urheber- und Markenrecht, gibt es auch die „Klassiker“, die Shopbetreiber im Blick haben sollten: Keine Fotos und Filme ohne Zustimmung des Urhebers übernehmen, kein Copy & Paste, keine Bilder und Videos ohne Einhaltung der Lizenzbedingungen einbinden!

Datenschutz – das höchste Gebot

Beim Datenschutz gilt: Shopbetreiber müssen die Daten ihrer Kunden schützen. Dazu gehört auch, den Kunden mitzuteilen, was mit ihren Daten passiert. Wenn diese für den Bestellvorgang genutzt werden, reicht es, den Kunden darüber zu informieren. Falls Händler Kundendaten weitergeben, brauchen sie dessen ausdrückliche Erlaubnis. Vorsicht ist geboten, wenn Social Plugins auf der Webseite eingebunden werden. Dann müssen Shopbetreiber den Kunden durch eine Datenschutzerklärung, die er auf der Webseite findet, darüber informieren, welche Folgen die Plugin-Nutzung hat.

Wenn die Daten von Kunden für werbliche Zwecke genutzt werden – zum Beispiel zum Versand von Newslettern – müssen diese ebenfalls deutlich darauf hingewiesen werden. Außerdem müssen Adressaten von Newslettern oder sonstiger persönlich adressierter Werbung ausdrücklich damit einverstanden sein, diese zu erhalten. Ansonsten drohen Abmahnungen! Um den Versand von Newslettern rechtssicher zu gestalten, müssen Shopbetreiber die sogenannte „Double-Opt-in“-Methode verwenden. Das bedeutet, der Kunde wird, nachdem er sich für einen Newsletter angemeldet hat, noch einmal aufgefordert, per Klick auf einen Link die Anmeldung zu bestätigen. Erst dann bekommt er den Newsletter zugeschickt. Der Vorteil für Händler: Sie können jederzeit beweisen, dass der Kunde seine Einwilligung erteilt hat.

Wettbewerbsrecht: Grundlegendes nicht aus den Augen verlieren

Gerade im Wettbewerbsrecht gibt es viele Fallstricke für Shopbetreiber. Grundlegende Regeln, die AGB, Impressum und Widerrufsbelehrung betreffen, sollten sie immer im Blick behalten. Verstöße können empfindliche Strafen nach sich ziehen. AGB müssen fortlaufend an die aktuelle Gesetzgebung angepasst werden. Auch im Impressum finden sich viele Abmahnfallen, zum Beispiel

  • unvollständige Kontaktangaben,
  • fehlende Angaben zu Registereintragung und Umsatzsteuer-ID,
  • fehlende Angaben zur Rechtsform und Vertretungsbefugnis,
  • Abkürzung des Vornamens des Seitenbetreibers.

Auch wenn Widerrufsbelehrungen nicht aktuell sind, kann das teuer werden! Was Shopbetreiber unbedingt beachten sollten:

  • Widerrufsbelehrung aktuell halten
  • Regelungen zu Teillieferungen oder Speditionslieferungen mit aufnehmen und aktuell halten
  • Keine Einschränkungen des Widerrufsrechts, zum Beispiel: Rücknahme der Ware nur in Originalverpackung, Ausschluss bestimmter Warenklassen, keine unfreie Rücksendung

Neben diesen typischen „Fallen“ gibt es auch beim Bestellprozess einiges zu beachten. Beispielsweise müssen Händler ihre Kunden explizit darauf hinweisen, wenn Ware nicht sofort verfügbar ist, das heißt nicht innerhalb weniger Tage lieferbar. Zudem ist bei der Angabe der Preise Vorsicht geboten: Die Grundpreise, Umsatzsteuer und Versandkosten müssen angegeben werden.

Die Krux mit dem Button

Die Regelung zum Bestellbutton gibt es seit August 2012, trotzdem haben sie noch nicht alle Shopbetreiber umgesetzt. Der Button, mit dem ein Kunde seine Bestellung absendet, muss eindeutig mit dem Verweis auf eine zahlungspflichtige Bestellung beschriftet sein, zum Beispiel: „kostenpflichtig bestellen“ oder „zahlungspflichtig bestellen“. Die Beschriftung „kaufen“ reicht nicht aus. Woran viele Händler nicht denken: Wenn die Buttonlösung nicht rechtssicher gestaltet wird, drohen nicht nur Abmahnungen, sondern der Vertrag mit dem Kunden kommt gar nicht erst zustande! Auf der Bestellseite gilt außerdem: Alle wichtigen Informationen, die für den Kauf wichtig sind – zum Beispiel Leistungsmerkmale, Gesamtpreis, Zusatzkosten – müssen für den Kunden gut sichtbar und verständlich sein. Er muss sie ohne Scrollen sowie ohne Links oder Sternchen finden können.

Business rechtzeitig absichern

Auch wenn Shopbetreiber alles Mögliche tun, um in keine Abmahnfalle zu tappen und sich über gesetzliche Änderungen informieren – eine hundertprozentige Sicherheit, keine Rechtsverletzung zu begehen, gibt es bei aller Vorsicht nicht. Deshalb sollten Händler frühzeitig daran denken, ihr Business abzusichern. Mit einer guten, auf sie zugeschnittenen Webshop-Versicherung sind sie bei Rechtsverletzungen bestmöglich geschützt.

Über den Gast-Autor:

Ralph Günther von exali.de gilt als ausgewiesener Experte, wenn es um Risikomanagement und spezifische Absicherung für den Online-Handel/ eCommerce geht. Als einer der Vorreiter im Online-Versicherungsbusiness hat er aktiv an der Verbesserung des Versicherungsschutzes in diesem Bereich mitgewirkt und ein neues Versicherungskonzept am Markt eingeführt. Ralph Günther schreibt als Fachautor in relevanten Medien. Zudem klärt er wöchentlich auf seinem Blog „Vermögensschaden: Versicherung neu denken“ auf.

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