Wer sich um die Zahlungsarten in seinem Online-Shop Gedanken macht, muss wissen, dass man nicht jede Bezahlart nutzen kann, wenn man zunächst mit einer Bezahlmethode sein Online-Business starten möchte.
Der BGH hat nämlich in einem Urteil (Az.: KZR 39/16) entschieden, dass die Bezahllösung sofortueberweisung.de nicht als einzige Bezahllösung verwendet werden darf. Schauen wir uns zum besseren Verständnis einfach mal an, was bezüglich der Bezahlarten im Gesetzt steht. Dort steht letztlich, dass jeder Online-Shop mindestens eine kostenlose Zahlungsart anbieten muss. Diese Zahlungsart muss darüber hinaus auch gängig und zumutbar sein.
Und da fängt es bei der Formulierung im letzten Satz an. Was ist eine gängige Zahlungsart und was ist zumutbar. Und genau dieser Frage ist der Bundesgerichtshof nun nachgegangen und hat die Antwort darauf in seinem Urteil gegeben. Ergebnis: Sofortueberweisung ist als einzige kostenlose Bezahlvariante in Online-Shops untersagt.
sofortueberweisung.de als einzige Bezahlt im Online-Shop untersagt!
Bis der Fall zum Bundesgerichtshof kam, haben sich bereits einige andere Gerichte mit dem Thema auseinandergesetzt. Beispielsweise auch das Landgericht in Frankfurt am Main. Bereits in diesem Urteil hieß es, dass die Bezahlmethode unter der Berücksichtigung des Gesetzgebers nicht zumutbar sei. Zwar sei der Dienst von sofortueberweisung.de gängig, jedoch aufgrund Datenübertragung an Dritte (Payment-Anbieter) im Rahmen der Transaktion selbst nicht zumutbar.
Im Urteil des Oberlandgerichtes in Frankfurt, also in der zweiten Instanz, kamen die Richter zu einem anderen Ergebnis. Hier heißt es im Urteil vom 24.08.2016, Az.: 11 U 123/15, dass der Dienst von sofortueberweisung.de kein Problem in diesem Zusammenhag darstelle und der Dienst zumutbar und gängig sei.
Urteil – pro oder Contra Verbraucher?
Die unterschiedlichen Urteile der Gerichte zeigt einmal mehr, wie undurchsichtig und unterschiedlich unser Gesetz interpretiert werden kann. Und letztlich muss sich die Frage gestellt werden. Sind solche Urteile im Sinne des Verbrauchers? Ist dieser mittlerweile nicht selbst in der Lage zu entscheiden, welcher Zahlungsvariante er sich anvertrauen möchte und welcher nicht? Wenn ein Verbraucher nicht mit sofortueberweisung.de seinen Kauf tätigen möchte, dann kann der Verbraucher ja immer noch völlig frei entscheiden, ob er das Produkt – welches in den meisten Fällen nicht nur einmal in der Form gibt – nicht lieber bei einem Anbieter kaufen möchte, der alternative Zahlungsvarianten anbietet. Die Frage ist also, ist ein solches Urteil, praxistauglich? Wie viele andere Anbieter und Unternehmen sammeln sensible Daten.
Letztlich fing laut einem Bericht von Heise alles mit dem Reiseportal Start.de, welches zur Deutschen Bahn gehört. Start.de hatte nämlich sofortueberweisung.de als einziges kostenloses Zahlungsmittel angeboten und durch eine Klage des Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) wurde es dem Reiseportal dann untersagt, sofortueberweisung.de als einziges kostenloses Zahlungsmittel anzubieten.
Letztlich für die Bestätigung des Urteils beruft sich auch der Bundesgerichtshof auf die Tatsache, dass der Payment-Anbieter umfassenden Einblick in die Finanzdaten der Kunden erhält.