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BGH-Urteil: Silberstreif am Abmahn-Horizont?

BGH-Urteil: Silberstreif am Abmahn-Horizont?
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Das Abmahnwesen ist immer wieder Thema in unserem Blog, das Online-Händlern und auch uns oft die Zornesröte ins Gesicht treibt. Dabei richtet sich der Unmut gar nicht gegen die eigentliche Intention von Abmahnungen, nämlich Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu ahnden. Vielmehr sind es die Abmahnungen von Anwaltskanzleien, Abmahnvereinen und anderen Marktteilnehmer, die nicht auf die Unterbindung von Wettbewerbsverstößen abzielen, sondern einzig und allein wirtschaftliche Ziele in Form der Erzielung von Einnahmen aus Abmahnkosten verfolgen. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung haben diesem Unwesen bislang recht tatenlos zugeschaut.

BGH-Urteil: Missbräuchliche Abmahnungen können als Betrug strafbar sein

Zumindest im Bereich der Rechtsprechung bildet ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), das jetzt veröffentlicht worden ist (AZ: 1 StR 483/16), einen kleinen Silberstreifen am Horizont des düsteren Abmahnhimmels. Der BGH hatte in einem Fall geurteilt, dass eine unzulässige und rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem UWG als Betrug zu werten ist, da mit den Abmahnungen rein wirtschaftliche Ziele und keine Ziele aus dem Wettbewerbsrecht verfolgt wurden. Betrug ist mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren belegt. Auch wenn Nicht-Juristen diese Wertung als Betrug nur logisch erscheint, war diese Einordnung von Gerichten bislang alles andere als eindeutig. Hier hat der BGH jetzt Klarheit geschaffen, auch wenn natürlich jeder Fall gesondert zu betrachten ist.

Der vorliegende Fall

Im verhandelten Fall hatte sich ein in seinem Kerngeschäft nicht erfolgreicher Online-Händler mit einem Anwalt dazu verabredet, Einnahmen aus Abmahnungen zu erzielen. Mehr als 1.200 missbräuchliche Abmahnungen wurden wegen vorgeblicher Verschleierung der Unternehmereigenschaft an eBay-Händler verschickt. Auf diesem Weg wurden dann auch tatsächlich über 15.000 Euro betrügerisch eingetrieben. Die Einzelforderungen zwischen 500 und 700 Euro waren in den Abmahnschreiben mit Unterlassungserklärung als Anwaltskosten deklariert, die der Abgemahnte zu entrichten habe.

Zur Verabredung zwischen den beiden Beschuldigten gehörte jedoch von Anfang an, Fälle von nicht zahlenden Abmahnzielen nicht weiter zu verfolgen und sich die Geldbeträge, die von verunsicherten Abgemahnten gezahlt wurden, hälftig zu teilen.

Der Gesetzgeber muss nachlegen

So erfreulich dieses Urteil des BGH auch ist, so ändert es jedoch bislang nichts an der Tatsache, dass sich die Zahl der Abmahnungen auf Rekordhöhe bewegt. Es ist zu hoffen, dass hiervon zumindest eine gewisse abschreckende Wirkung in Richtung der schwarzen Abmahn-Schafe ausgehen wird. Darüber hinaus ist jedoch der Gesetzgeber dringend dazu aufgerufen, mit entsprechenden und wirksamen Gesetzen gegen das wirklich unsägliche und massenhafte missbräuchliche Abmahnwesen vorzugehen. Die Politik ist gefordert.

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