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ElektroG2: Wichtige Fristen für Online(händler) von Elektrogeräten

ElektroG2: Wichtige Fristen für Online(händler) von Elektrogeräten
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Es trat bereits am 24.10.2015 in Kraft, wurde kontrovers diskutiert und muss nun aktiv umgesetzt werden: das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG2), das drastische Verschärfungen für Hersteller und Händler von Elektrogeräten bereithält. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder in empfindlicher Höhe.

Deutsche Hersteller und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten müssen sich zwar nicht generell beklagen, denn Deutschland griff dieses Thema als eines der letzten EU-Mitglieder auf, um die Richtlinie 2012/19/EU umzusetzen. Allerdings wurde die stufenweise Ausweitung des Anwendungsbereiches des Gesetzes auf Hersteller, Im-/Exporteure und Händler, bei denen nicht nach online und offline unterschieden wird, festgelegt. Hersteller müssen demnach ihre Produkte detailliert bei der Stiftung “elektroaltgeräte register” (EAR) registrieren lassen – und das sowohl in Bezug auf die Funktionen und Kennzeichnungen als auf die vertriebene Menge. Bei Verstößen oder Versäumnissen drohen Herstellern Bußgelder von bis zu 100.000 Euro sowie Gewinnabschöpfungen und Schadenersatzforderungen.

Damit noch nicht genug, zum 15.08.2018 endet eine weitere Umsetzungsfrist, dann müssen nämlich die nationalen Regelungen an die WEEE2-Richtlinie angepasst sein. Das bedeutet, dass alle Registrierungen, also jeweils nach Gerätekategorie, -art und -marke, nochmals modifiziert werden müssen. Eine Einigung auf eine einheitliche und europaweite Art der Registrierung wurde nicht erreicht, was die Umsetzung deutlich erschwert: Hersteller müssen ihre Produkte demnach im jeweiligen Staat gesondert registrieren lassen. Doch auch Online-Händler haben neue Richtlinien zu beachten.

Welche Folgen müssen Online-Händler tragen?

Als Entscheidungskriterium über die Pflicht zur Rücknahme von Altgeräten im Online-Handel wird die Größe der Versand- und Lagerfläche herangezogen: Überschreitet diese 400 m² für die Lagerung der Elektro- und Elektronikgeräte, muss auch ein Onlinehändler Altgeräte zurücknehmen – selbst bei gepachteten oder gemieteten Flächen.

Grundsätzlich muss jeder verpflichtete Händler Elektro-Kleingeräte, die also eine Kantenlänge von bis zu 25 cm aufweisen, unentgeltlich entsprechend der 0:1-Regelung zurücknehmen: Das gilt demnach auch, wenn der Kunde nicht im Gegenzug ein neues Gerät erwirbt. Etwas anders stellt sich die Situation bei größeren Altgeräten dar, deren Rücknahme ist 1:1 geregelt: Nur beim Erwerb eines in der Funktionsweise gleichen Neugerätes ist der Händler zur Entgegennahme des alten Gerätes verpflichtet.

Für Onlinehändler ist es naturgemäß deutlich schwieriger, diese Regelung umzusetzen. Schon die Formulierung, dass die Rücknahme “durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten” sei, stellt eine enorme Hürde dar. Dazu müssten Online-Händler entweder auf die Zusammenarbeit mit stationären Mitbewerbern zurückgreifen oder die nächstgelegene Annahmestelle eines Paketdienstleister in ihre Prozesse involvieren. Diese Art der Rücknahmemöglichkeit bietet der Dienstleister WEEE Return. Mit Hilfe der Logistikdienstleistung von UPS können Onlinehändler auf ein Rückgabenetzwerk von über 4500 Stellen zurückgreifen.

Wie sieht die Situation beispielsweise im Rahmen des Amazon-FBA-Programms aus?

Die Bemessungskriterien für eine Rücknahmeverpflichtung greifen nämlich auch, wenn ein Online-Händler die Artikel nicht selbst lagert und versendet, sondern dies vom Vorlieferanten erledigen lässt. Dann wird die Lagerfläche des Vorlieferanten geprüft, auch hier gilt die Grenze von 400 m².

Nächste Termine für verpflichtete Händler

Sind Händler nach den geltenden Regeln zur Rücknahme verpflichtet oder haben sie bereits freiwillig alte Elektrogeräte wieder entgegengenommen, müssen die Mengen bei der Stiftung “elektroaltgeräte register” (EAR) angemeldet werden – Termin: 02.05.2017! Dazu stehen verschiedene Wege zur Auswahl, eine Einhaltung ist dringend zu empfehlen – nähere Informationen stehen unter www.stiftung-ear.de zur Verfügung. Außerdem drohen Händlern, die ihren Rücknahmeverpflichtungen nicht nachkommen Bußgelder bis zu 100.000 €. Ein weiteres Aufschieben der Implementierung eines gesetzeskonformen Rücknahmesystems kann für Onlinehändler bald sehr teuer werden.

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