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Gefahren bei Grundpreisen

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Grundpreisangaben oder deren Fehlen sind immer wieder Gegenstand von Abmahnungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Gerade im Onlinehandel drohen dabei noch zusätzliche Gefahren, da es oft gar nicht möglich ist, entsprechende Angaben überhaupt, dauerhaft und an der richtigen Stelle vorzusehen.

Nachfolgend haben wir einige der typischen Probleme und wichtigsten Urteile zusammengestellt.

Grundpreispflichtige Artikel 

Anzugeben sind Grundpreise bei Waren in bestimmten Verpackungen, insbesondere Fertigverpackungen, wenn diese Waren in einer bestimmten Art und Weise angeboten werden, nämlich nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche. Die Einzelheiten zur Angabe bestimmen sich nach § 2 der Preisangabenverordnung (PAngV). Dazu finden sich in § 9 PAngV aber wiederum Ausnahmen und Einschränkungen für bestimmte Produkte oder Angebotsformen – etwa dazu, warum der Kneipenwirt nicht den Grundpreis für das Bier angeben muss.

Grundpreis und kostenlose Zugaben

Selbst wenn man die Grundpreispflicht bei einer Ware richtig ermittelt hat, stellt sich aber oft die Schwierigkeit, ob und wie das konkrete Angebot zu kennzeichnen ist oder nicht. Das fängt bei Gebinden aus verschiedenartigen Artikeln, von denen beispielsweise nur eines unter § 2 PAngV fällt an, betrifft aber auch gleichartige Produkte.

Aktuell hatte sich das OLG Köln (Urt. v. 29.06.2012 – 6 U 174/11) etwa mit der Frage zu befassen, ob 2 Gratisflaschen beim Kauf eines Getränkekastens in den Grundpreis einzurechnen sind, ob der Grundpreis sich nur nach dem Preis des Kastens für 12 Flaschen beziehen darf. Angegeben in der Werbung war der 14-Flaschen-Grundpreis. Das hielten der Kläger und auch das LG Köln für falsch, da  kostenlose Ware keinen Preis und damit auch keinen Grundpreis habe. Der Händler profitiere hier gleich doppelt, da einmal die Gratis-Zugabe in der Werbung herausgestellt werde und andererseits aber durch die Einrechnung in den Grundpreis, auch gegenüber dem Wettbewerb ein günstigerer Grundpreis erzeugt werde.

Das OLG sah dies nun anders, da nur durch die Einrechnung der Gratis-Flaschen, dem Verbraucher die erstrebte leichte Vergleichbarkeit der Preise ermöglicht werde. Dieser rechne die kostenlosen Flaschen dem Kasten hinzu und erwarte den Grundpreis für das komplette Angebot. Ob der Verbraucher aber tatsächlich ohne weiteres immer davon ausgeht, dass der Grundpreis – ohne jegliche Angabe hierzu –, einschließlich der kostenlosen Zugabe berechnet wurde, wie es das OLG meint, ist zumindest fraglich und wird wohl demnächst den BGH beschäftigen.

Ort der Angabe im Internet

Der BGH wiederum, hatte sich schon in der Vergangenheit mit Grundpreisangaben auseinanderzusetzen.  In der Entscheidung aus 2009, Dr. Clauder’s Hufpflege (I ZR 163/06) hatte das Gericht für einen OnlineShop entschieden, dass die Grundpreisangabe nach der PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises erfolgen müsse. Die bloße unmittelbare Erreichbarkeit genügte ihm nicht. Nicht ausreichend war es damit, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann. Diese war der Ausgangspunkt zahlreicher weiterer Urteile, die diesen Umstand im Onlinebereich konkretisierten.

Preissuchmaschinen und Onlinemarktplätze

Da die Grundpreispflicht nicht nur besteht, wenn entsprechende Ware zum Kauf angeboten wird, sondern auch dann, wenn unter Angabe von Preisen dafür geworben wird, gab es in der Folge schnell erste Abmahnungen wegen Angeboten auf Preissuchmaschinen. Auch dort lässt die strenge Rechtsprechung des BGH, zu der es nach dem Wortlaut der PAngV keine Alternative gibt, keinen Zweifel an der Angabepflicht.

Gerade in der Anfangszeit stellte sich dabei für viele das Problem, wo diese Angabe erfolgen sollte, da ein entsprechendes Feld oftmals nicht zur Verfügung stand. Dieses Problem stellt(e) sich auch auf Plattformen, wie etwa eBay. Für eBay entschied das LG Hamburg dann Ende 2011 (327 O 196/11), dass es auch hier nicht ausreiche, den Grundpreis in der Artikelbeschreibung mitzuteilen. Dieser müsse bereits in der Angebotsübersicht genannt werden.

Grundpreis in Artikelüberschrift

Aufgrund dieses und einiger weiterer Urteile sind inzwischen viele Händler dazu übergangen, auf Marktplätzen und in Suchmaschinen die Grundpreise unmittelbar in die Artikel-Überschrift aufzunehmen, da die entsprechenden Felder in der Angebotsübersicht, überhaupt nicht zur Verfügung stehen. Doch auch das kann unter Umständen nicht ausreichen. Bei einigen Anbietern werden gleiche Angebote unter einer einheitlichen Überschrift aggregiert. Dann können auch zunächst vorhandene Grundpreisangaben nachträglich wieder entfallen

Fazit

Die vorstehende Aufzählung von Problemkreisen zu Grundpreisen, ist keineswegs abschließend zu verstehen. Hier lauern zahlreiche weitere Gefahren und Hürden bei der richtigen und vollständigen Kennzeichnung. Unterlassungserklärungen sind hier regelmäßig sehr gefährlich, da die künftige richtige Angabe aller Preise, schon wegen der vorstehenden Unwägbarkeiten, praktisch nicht gewährleistet werden kann.

Das muss nicht die Konsequenz haben, die etliche Händler für sich gezogen haben, keine grundpreispflichtigen Produkte mehr (online) anzubieten. Aber dennoch ist beim Angebot bzw. der Werbung für entsprechend zu kennzeichnende Produkte Vorsicht geboten und sorgfältig auf die Einhaltung der erforderlichen Preisangaben zu achten. Dabei gilt, abgesehen von den teilweise technischen Problemen, im eCommerce praktisch nichts anderes, als im Offline- und Printbereich. Insbesondere reichen Links und Verweise hier regelmäßig nicht aus. Nichts anderes gilt natürlich für Apps und den mCommerce.

Über den Autor

Rechtsanwalt Andreas Thieme, LL.M. ist seit 2008 bei den Rechtsanwälten WIENKE & BECKER – KÖLN tätig. Er ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR). Kern seiner Beratung sind die gewerblichen Schutzrechte sowie Fragen des Wettbewerbs- und Werberechts, außerdem der  eCommerce, die gesetzlichen Vorgaben bei Fernabsatzverträgen im B2C- und B2B-Bereich sowie die dabei zu beachtenden Datenschutzbestimmungen.

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