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Hinweis auf Konsumentenbefragung nicht ohne Fundstellenangabe

Hinweis auf Konsumentenbefragung nicht ohne Fundstellenangabe
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Bei der Testwerbung ist  mittlerweile überwiegend bekannt, dass eine solche nur mit einer entsprechenden Fundstellenangabe zulässig ist, damit sich der Verbraucher auch über den Test und die zugrunde gelegten Kriterien informieren kann. Doch wie sieht dies bei subjektiven Beurteilungen im Rahmen einer Kundenbefragung aus? Auch hier ist die entsprechende Fundstelle anzugeben entschied das LG Hagen durch Urteil vom 08.08.2012, Az.: 22 O 17/12. Ebenso wie bei der Testwerbung sei auch bei einer Konsumentenbefragung die Werbung mit einer solchen nur zulässig, soweit auch die Fundstelle der Veröffentlichung der Konsumentenbefragung angegeben werde.

Händler des Jahres 2011

Der zu beurteilende Fall: Die Beklagte  – die Betreiberin einer Parfümeriekette  – war Erstplatzierte einer Kundenbefragung mit dem Titel „Händler des Jahres 2011“ in der Kategorie „Parfümerie“. Sie hatte daraufhin in einer  Zeitschrift  einen Herrenduft beworben, wobei sie links unten das Logo der Auszeichnung „Händler des Jahres 2011“ in der Kategorie „Parfümerie“ angebracht hatte. Es gab dabei keinen weiteren Hinweis auf die Fundstelle, bei welcher die Einzelheiten der Umfrage und deren Ergebnisse hätten nachgelesen werden können. Die Klägerin war der Auffassung, dies sei wettbewerbswidrig, da die Angabe der Fundstelle und damit die Möglichkeit eines Verbrauchers, die Umstände der Kundenbefragung nachzuvollziehen, eine wesentliche Information darstelle. Zu diesem Ergebnis kam sodann auch das LG Hagen und gab der Klägerin Recht. Die Argumentation der Beklagten, anders als bei einer Werbung mit Testergebnissen, in der es um objektive Kriterien, Wertungen sowie deren Transparenz gehe, beinhalte eine Kundenbefragung ausschließlich subjektiver Eindrücke, die weder der Objektivierung noch der Wertung zugänglich seien, konnte die Richter nicht überzeugen.

Wesentliche Information wird vorenthalten

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Vorschrift des § 5 a UWG, nach der derjenige unlauter handelt, der die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist. Wesentlich im Sinne dieser Vorschrift sei  – so die Hagener  Richter – eine Fundstelle für die Konsumentenbefragung. Denn der Verbraucher habe ein Interesse zu erfahren, welche einzelnen Kriterien dem Ergebnis der Konsumentenbefragung zu Grunde lagen, ob das Ergebnis seriös gewonnen worden sei und auch als repräsentativ gelten könne. Mit der Nutzung des Hinweises auf die Konsumentenbefragung nehme die Beklagte eine gesteigerte Wertschätzung für sich in Anspruch. Sie messe den Beurteilungen der Befragten eine besondere Bedeutung zu.

Verbraucher hat Interesse an Kriterien der Konsumentenbefragung

Wenn ein Unternehmen mit dieser Intention für sich in Anspruch nehme, von Konsumenten in besonderer Art und Weise positiv beurteilt worden zu sein, interessiere den Verbraucher, welche Kriterien der Auszeichnung „Händler des Jahres“ zugrundegelegt wurden. Dabei sei insbesondere von Bedeutung, welcher Kundenkreis welches Unternehmen aufgrund welcher Kriterien mit welchem Ergebnis bewertet habe. Aus der Sicht des Verbrauchers dürften dies bei einer Beurteilung zur Wahl des „Händler des Jahres“ im Wesentlichen die Qualität des Warensortiments, die Preisgestaltung sowie die Kundenorientierung bzw. -service eines Unternehmens sein. Ein Verbraucher komme zu der von ihm getroffenen Wahl, wenn ein einzelner Gesichtspunkt oder die Schnittmenge der Kriterien in besonderer Weise für ein bestimmtes Unternehmen sprächen.

Fazit

Insbesondere auch im Verhältnis zur Verpflichtung zur Fundstellenangabe bei Testergebnissen erscheint die Entscheidung letztlich konsequent und folgerichtig. Man ist natürlich gewillt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es bei einer Konsumentenbefragung anders als bei einem Test um subjektive Einschätzungen geht. Doch es darf nicht außeracht gelassen werden, dass bei einer Konsumentenbefragung diese Einschätzung anhand eines gewissen Fragerasters erfolgt, welchem seriöse aber auch unseriöse Bewertungskriterien zugrunde liegen können. Daneben ist auch der nicht unerhebliche Einfluss zu berücksichtigen, den eine Kundenbewertung auf die Kaufentscheidung eines anderen Kunden ausüben kann.

Über die Autorin

Dr. Selina Karvani ist Partnerin der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER – KÖLN. Sie ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR). Sie hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht, dort insbesondere auf den Kernbereich des Versandhandelsrechts spezialisiert. Rechtsanwältin Dr. Karvani berät Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Werbung, bei der rechtsicheren Abfassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der sonstigen Vertragsgestaltung ebenso wie bei marken- oder geschmacksmusterrechtlichen Fragestellungen.

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