Bereits vor einiger Zeit hatten wir über die möglichen Gefahren bei der Werbung mit Testergebnissen berichtet. In letzter Zeit findet man immer häufiger Werbeanzeigen mit den Tests privater Testanbieter. Schon vor einiger Zeit hatte in einem solchen Fall das LG Potsdam einem Möbelhaus untersagt, mit dem Testergebnis „1. Platz, Bestes Möbelhaus, Test 08/2009“ des Deutschen Institut für Service-Qualität zu werben. Die Berufung gegen die Entscheidung wurde inzwischen durch das OLG Brandenburg zurückgewiesen.
Inhalt des Artikel
Kein sachlicher und objektiver Test
Die Richter in Potsdam hatten beim Siegel des Deutschen Instituts für Service-Qualität bemängelt, dass der zugrundeliegende Test nicht neutral und objektiv durchgeführt worden sei.
Diese Einschätzung wurde vom OLG Brandenburg bestätigt. Das Gericht beanstandete dabei schon die Bezeichnung des Testveranstalters. Durch die Bezeichnung unter hervorgehobener Verwendung des Begriffs „Deutsches Institut“, werde der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung. Hinzu kamen im konkreten Fall noch farbliche Gestaltungselemente in den deutschen Farben Schwarz-Rot-Gold, was den Eindruck einer öffentlichen Einrichtung noch verstärke. In einem solchen Fall müsse dann ein deutlich gestalteter Hinweis auf die privatrechtliche Rechtsform des Testveranstalters erfolgen, was im konkreten Fall nicht hinreichend erkennbar war.
Auch die Werbung mit dem Prädikat „1. Platz, Bestes Möbelhaus“ sah das Gericht als irreführend an. Gegenstand des Tests war allein die „Service-Qualität“ der untersuchten Möbelhäuser. Insofern sah das Gericht auch die Darstellung des Testergebnisses als „Bestes Möbelhaus“ für unzulässig an, da diese, den lediglich begrenzten Testumfang nicht habe erkennen lassen.
Irreführung durch falsche Vorstellungen der Verbraucher
Regelmäßig liegt eine Irreführung bei solchen Tests vor, wie auch das OLG ausführt, wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen falsche Vorstellungen über den vorgenommenen Test und/oder dessen Ergebnisse hervorgerufen werden.
Insofern kommt es nicht darauf an, was der Werbende unter Umständen zum Ausdruck bringen wollte. Entscheidend ist allein wie der angesprochene Verkehr die Werbung versteht.
Im vorliegenden Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Aussage des Testsiegels nach dem Verständnis der angesprochenen Verbraucher dahin gehe, dass die Unternehmen in den aus Kundensicht für die Qualität und Attraktivität eines Möbelhauses bestimmenden Bereichen untersucht worden seien, wozu namentlich die Preisgestaltung, das Preis-Leistungsverhältnis und die Lieferung unter Einschluss von Lieferzeit und -kosten gehören.
Da sich im konkreten Fall der Test seiner Ausrichtung nach aber nur auf den Ausschnitt „Service“ bezogen hatte, hätte dies zur Vermeidung falscher Vorstellungen über den vorgenommenen Test hinreichend klar zum Ausdruck gebracht werden müssen, wie das Gericht bemängelte.
Werbender hat bei objektivem Test Spielraum
Gleichzeitig erkennt das Gericht einen gewissen Spielraum des werbenden Unternehmens bei der Gestaltung an, sofern jedenfalls, so das Gericht, die Untersuchung neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt worden ist und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar erscheinen.
Ob dies konkret der Fall ist, kommt auf den Einzelfall an. Im konkreten Fall nicht Gegenstand des Verfahrens, kann die erforderliche Objektivität eines Tests schon dann fehlen, wenn der Getestete den Test „kauft“, also eine Gebühr oder sonstige Zahlung für die Durchführung an das Testunternehmen zahlt. Zwar ist eine Zahlung für den Test, als solche nicht zu beanstanden, diese darf aber natürlich keinen Einfluss auf das Ergebnis des Tests haben. Das wird regelmäßig nur dann zu vermeiden sein, wenn es von vorneherein klare und transparente Testkriterien gibt, deren Prüfung von der Zahlung völlig unabhängig sein muss.
Da die Erlangung entsprechender Testsiegel oftmals mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, sollten Interessierte im Vorfeld untersuchen, welchen Wert das Testsiegel im Ergebnis für das Unternehmen hat, nämlich ob damit im Ergebnis überhaupt geworben werden darf. Dazu ist beispielsweise zu prüfen, ob der zugrundeliegende Test auf objektiven, neutralen und nachvollziehbaren Grundlagen beruht und ob er auch repräsentativ ist. Handelt es sich nämlich etwa um einen Einzeltest nur des beauftragenden Unternehmens, darf natürlich nicht mit Spitzenstellungsbehauptungen in Bezug auf den Wettbewerb, etwa als „Testsieger“ geworben werden. Daneben sind natürlich die allgemeinen Grundsätze zur Testwerbung zu beachten etwa zur richtigen Fundstellenangabe und der dabei zu verwendenden Schriftgröße.
Über den Autor
Rechtsanwalt Andreas Thieme, LL.M. ist seit 2008 bei den Rechtsanwälten WIENKE & BECKER – KÖLN (Homepage) tätig. Er ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR). Kern seiner Beratung sind die gewerblichen Schutzrechte sowie Fragen des Wettbewerbs- und Werberechts, außerdem der eCommerce, die gesetzlichen Vorgaben bei Fernabsatzverträgen im B2C- und B2B-Bereich sowie die dabei zu beachtenden Datenschutzbestimmungen.
Irreführungsgefahr bei Werbung mit privaten Testsiegeln,