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Neue EU-Verbraucherrechte für den Fernabsatzhandel ab 2014

Neue EU-Verbraucherrechte für den Fernabsatzhandel ab 2014
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Ab 13. Juni 2014 tritt die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (VRRL) europaweit in Kraft. Sie wird weitreichende Konsequenzen für das derzeit in Deutschland geltende Schuldrecht mit sich bringen. Onlinehändler müssen bis dahin ihre Shops dahin gehend umgestaltet haben, um keine Abmahnungen befürchten zu müssen.

So wird beispielsweise eine umfassende, mehrere Punkte umfassende Informationspflicht (siehe Art.246 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch-EGBGB- gelten, die Verbraucher noch vor dem Abschluss des Bestellvorganges über sämtliche Rechten und Pflichten aufklären soll. Markante Änderungen gibt es auch beim Widerrufsrecht, der Warenrücksendung und der Rückzahlung.

Folgen der Informationspflicht

Viele Regelungen, wie z.B. die Rücksendungskosten für den Käufer, treten nur in Kraft, wenn die Informationspflicht beachtet wird. Dies gilt auch dafür, dass es für Waren wie heruntergeladene Musikdateien keine Rückgabe gibt. Auch auf den Preis muss bei Abschluss der Bestellung noch einmal hingewiesen werden. Der Käufer muss gesondert auf einen Button klicken und somit bestätigen, dass er den Preishinweis gesehen hat. Damit soll das Verstecken von Zusatzkosten durch unübersichtliche Bestellbestätigungen verhindert werden. Besonders die sogenannten Abo-Fallen hat man damit im Visier.

Die wichtigsten Änderungen beim Widerruf

Dass die Widerrufsfrist 14 Tage beträgt, ist für Deutschland nichts Neues, doch jetzt gilt sie EU-weit. Die Vereinheitlichung soll dem „ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes“ dienen. Die Frist setzt, wie gewohnt, mit Erhalt der Ware ein. Ist der Kunde nur ungenügend oder gar nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden, so gilt es ab Juni nicht mehr unbegrenzt, sondern mit Beschränkung auf ein Jahr. Fristbeginn soll der Tag sein, der auf den Ablauf der 14-tägigen Frist folgt.
Wichtig: Die bloße Rücksendung der Ware gilt ab sofort nicht mehr als Widerruf. Dieser muss schriftlich und ausdrücklich per E-Mail, Brief oder Fax erklärt werden. Der Händler muss hierfür ein Formular zur Verfügung stellen, das vom Kunden aber nicht unbedingt benutzt werden muss. Das hat auch eine Verschiebung der Frist zu Rücksendung zur Folge.

Rücksendung und Rückzahlung

Dass dem Gesetzgeber nicht daran gelegen war, allein zum Schutz der Verbraucher aufzutreten, sondern auch den Handel vor missbräuchlichem Verhalten zu schützen, zeigen Änderungen bei den Modalitäten zur Rücksendung. Bisher musste der Käufer nur die Versandkosten für Waren bis 40 Euro tragen. Diese Begrenzung wird aufgehoben. Ab sofort geht die Rücksendung allein zulasten der Käufer. Hierdurch erwarten Onlinehändler auch ein Absinken der Retourenqoten. Erwartungsgemäß werden einige große Versandhändler die kostenlose Rücksendung weiterhin anbieten, um Kunden nicht abzuschrecken. Otto beispielsweise behält dies als „wichtigen Kundenservice“ bei.

Die Rücksendefrist beträgt 14 Tage nach Erklärung des Widerspruchs. Die Frist zur dann anstehenden Rückerstattung des Kaufpreises hat sich im Übrigen von 30 Tagen auf 14 Tage verkürzt. Damit kommt die Richtlinie dem Verbraucher entgegen. Die Rückzahlung erfolgt nach Erhalt der Ware oder beim Nachweis der Absendung durch den Kunden. Der Nachweis sollte am besten schriftlich vorliegen (Einlieferungsbestätigung). Allerdings schützt ein Nachweis den Käufer noch immer nicht vor verlorener Ware. Probleme und Fragen können auf gutefrage.net veröffentlicht werden.

Zusatzkosten durch Bezahlarten und Voreinstellungen

Dem Online-Händler ist es außerdem untersagt, grundsätzlich pauschale Zusatzkosten für bestimmte Bezahlarten wie Kreditkarte oder Paypal zu verlangen. Diese Kosten müssen ihm auch tatsächlich entstehen. Außerdem muss der Kunde nicht zahlen bei vonseiten des Händlers vorgenommenen Voreinstellungen, wie beispielsweise für eine automatische Reiseversicherung bei Online-Reisebüros.

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