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Paket weg oder Ware beschädigt – wer haftet dann?

Paket weg oder Ware beschädigt – wer haftet dann?
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Eine Situation, die wohl jeder Online-Händler schon einmal erlebt hat: Die Sendung an den Kunden geht verloren oder die Ware wurde beim Transport beschädigt. Aber wer haftet eigentlich bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Müssen Händler gegenüber dem Kunden den Kopf hinhalten, wenn ein Paket beim Transporteur verloren geht? Haften Händler, wenn ein angeblich beim Nachbarn abgegebenes Paket nicht wieder auftaucht? Was ist, wenn Ware beschädigt beim Verbraucher ankommt? Antworten auf diese Fragen gibt Frieder Schelle, Rechtsexperte bei Trusted Shops.

Wer trägt die Transportgefahr beim Versand zum Verbraucher?

Händler tragen gegenüber Verbrauchern die Transportgefahr. Beim Handel mit Verbrauchern geht die Transpotgefahr erst dann auf den Käufer über, wenn dieser die Ware erhalten hat. Das bedeutet, dass der Verlust eines Pakets oder Beschädigungen beim Transport zu Lasten des Händlers gehen, bevor der Verbraucher die Ware erhalten hat.

Wann hat der Kunde die Ware erhalten?

Entscheidend für den Gefahrübergang auf den Verbraucher ist der tatsächliche Erhalt der Ware. Tatsächlich erhalten hat der Kunde die Ware dann, wenn er sie persönlich entgegengenommen hat. Auch wenn eine Person, die in derselben Hausgemeinschaft lebt, die Ware entgegennimmt, z.B. der Ehepartner, gilt die Ware als tatsächlich erhalten.

Kein tatsächlicher Erhalt ist die Zustellung an Packstationen oder an Nachbarn, es sei denn, der Kunde hat den Nachbarn als Empfangsbevollmächtigten benannt. Das bedeutet, dass der Händler bei einer Zustellung an den Nachbarn gegenüber dem Kunden grundsätzlich so lange die Transportgefahr trägt, bis der Kunde die Ware persönlich erhalten hat. Das bedeutet auch, dass Händler gegenüber dem Kunden für den Verlust eines Pakets haften, wenn der Nachbar behauptet, das Paket nie erhalten zu haben.

Kann nicht in den AGB vereinbart werden, dass die Gefahr schon bei Übergabe der Ware an den Zusteller übergeht?

Leider nein. Solche Klauseln gelten als unangemessen benachteiligend und damit als unzulässig. Dies geht aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB hervor:

„Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (…).“

Hierzu hat der BGH geurteilt (Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 353/12) dass folgende Klausel unzulässig ist:

„Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“

Klauseln, mit denen zu Ungunsten des Verbrauchers der Gefahrübergang verschoben werden soll, sind also unzulässig.

Was passiert denn nun konkret, wenn das Paket verlorengeht?

Wenn das Paket vor dem persönlichen Erhalt der Ware durch den Verbraucher verlorengeht, ist der Vertrag gegenüber dem Verbraucher nicht erfüllt, das heißt, der Händler schuldet dem Kunden nach wie vor die Ware. Unter Umständen hat der Händler Ansprüche gegenüber dem Transportdienstleister oder dem Nachbarn, der das Paket verloren hat.

Was passiert, wenn die Ware beim Transport beschädigt wird und beim Verbraucher ankommt?

Auch hier haftet der Händler gegenüber dem Verbraucher. Der Verbraucher hat mehrere Möglichkeiten, zu reagieren. Er kann entweder das Widerrufsrecht oder seine gesetzlichen Mängelrechte ausüben. Wichtig ist, dass in jedem Fall der Händler der Vertragspartner des Kunden ist. Ein Verweis des Kunden an den Transportdienstleister ist unzulässig.

Wie lange kann der Verbraucher Transportschäden geltend machen?

Oft sind in AGB Klauseln zu finden, mit welchen der Verbraucher zu einer Untersuchung der Ware und einer Meldung von Mängeln innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet werden soll. Hier ist Vorsicht geboten. Solche Rügepflichtklauseln stellen häufig unzulässige Einschränkungen der Gewährleistungsrechte des Kunden dar (so z.B. OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012 – I-4 U 48/12 und LG Leipzig, Urteil vom 03.11.2008 – 08 O 1800/08). Der Kunde kann seine Mängelrechte grundsätzlich zwei Jahre lang in Anspruch nehmen. In den ersten sechs Monaten gilt die sogenannte Beweislastumkehr zu Gunsten des Kunden: Der Kunde muss in diesem Zeitraum nicht beweisen, dass der Transportschaden bereits bei Übergabe vorlag, sondern dieser Umstand wird gesetzlich vermutet. Das bedeutet, dass der Händler in den ersten sechs Monaten nur dann nicht haftet, wenn ihm der Beweis gelingt, dass der Schaden erst nach der Übergabe entstanden ist.

Zulässig sind jedoch unverbindliche Bitten an den Verbraucher, dass er offensichtliche Schäden melden möge, um zu helfen, die Schäden bei Ihrem Transporteur geltend zu machen.

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