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Periscope im E-Commerce: Was muss rechtlich beachtet werden?

Periscope im E-Commerce: Was muss rechtlich beachtet werden?
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Heute möchten wir den nächsten Teil unserer Sonderreihe “Periscope im E-Commerce” fortsetzen. Nachdem es in der Einleitung um die grundsätzlichen Dinge ging, möchten wir heute ein paar juristische Fragen klären.

Content-Marketing in Form von Videos ist ein immer interessanteres Thema im E-Commerce. Live-Streams von internen Veranstaltungen, Interviews oder Produktvorstellungen sind nur einige Einsatzmöglichkeiten. Völlig unkompliziert und einfach können Livestreams umgesetzt werden, um einfach spontan und nah am potenziellen Kunden zu sein. Dies schafft zumindest auf den erste Blick Vertrauen, Glaubwürdigkeit und Transparenz, die man so von Wettbewerbern vielleicht nicht kennt. Dennoch muss man bei der Umsetzung auch die rechtliche Seite im Auge halten.

Das muss rechtlich beachtet werden

Zunächst einmal muss sichergestellt werden, dass die agierenden Personen aus dem Livestream offiziell zugestimmt haben. Denn schließlich werden die Gesichter bzw. Personen via Periscope quasi öffentlich zur Schau gestellt und somit sollte man sich vorher unbedingt als Betreiber bzw. Verantwortlicher die Einwilligung einholen. Hier spielt das KUrhG (Kunsturhebergesetz) eine wichtige Rolle. Nur wenn die Köpfe oder Personen im Bild deutlich zu sehen sind, kann ein Recht am eigenen Bild geltend gemacht werden. Werden beispielsweise Menschenmengen gefilmt ist dies zunächst unproblematisch.

Werden aber Mitarbeiter an ihrem Schreibtisch beispielsweise gefilmt, muss eine Einwilligung der jeweiligen Mitarbeiter eingeholt werden. Und hier reicht nicht die mündliche Zustimmung wie das Bundesarbeitsgericht vor einiger Zeit entschieden hat. Dies kann dann erhebliche Folgen mit sich bringen, wenn der Mitarbeiter beispielsweise nicht mehr im Unternehmen ist und ggfs einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild geltend macht. Daher unbedingt schriftlich eine Bestätigung einholen.

Sollte im Unternehmen ein Kunstwerk vorhanden sein und dies gefilmt werden, muss ebenfalls aufgepasst werden. Gleiches gilt auch für Musik, die im Hintergrund läuft und somit über den Stream veröffentlicht wird. Kunstwerke, die sich im öffentlichen Raum befinden, dürfen problemlos gezeigt werden. Bei kurzzeitig und begrenzt installierten oder aufgehängten Kunstwerken sieht es hingegen wiederum anders aus. Was das Thema Musik angeht, wird die GEMA ggfs ihre Finger ins Spiel bekommen. Also Obacht.

Und wenn man als Shopbetreiber seine Mitarbeiter einmal im Jahr zu einem Konzert einlädt und von diesem live Eindrücke an die Öffentlichkeit streamen möchte, muss man ebenfalls sehr aufpassen. Hier könnten die Rechte an Dritte, also an einen TV-Sender oder sonst einen Veranstalter (Rechteinhaber) übertragen worden sein. In der Regel ist das so und filmen von Konzerten sollte man unbedingt sein lassen.

Eine viel spannendere Frage, die auch schon beim Google-Dienst “Hangouts on Air” immer wieder intensiv diskutiert wurde, ob man bei uns in Deutschland für Live-Übertragungen eine Sendelizenz der Rundfunkanstalten benötigt. Die Rundfunkanstalten bzw. die Rundfunkstaatsverträge sind Ländersache und längst veraltet. Und wenn die Medienanstalten etwas dagegen haben sollten, werden sie beim ersten Mal zunächst wohl nur mahnen und somit sind weiterführende Sanktionen erst einmal wohl nicht zu befürchten. (Aussage eines Mitarbeiters der Landesmedienanstalt in NRW, aber ohne Gewähr:))

So haben Medienanstalten in Sachen Google Hangouts on Air sogar eine Checkliste veröffentlicht, wonach man selbst einsehen kann, ob eine Sendelizenz offiziell notwendig ist oder nicht.

  1. Richtet sich Ihr Angebot an mindestens 500 potenzielle Nutzer gleichzeitig?
  2. Ist Ihr Angebot journalistisch-redaktionell gestaltet?
  3. Sind die Inhalte in ihrer Ausstrahlung zeitlich vorhersehbar, weil es z. B. einen Sendeplan dafür gibt?
  4. Verbreiten Sie Ihr Angebot live?

Alleine die Tatsache, dass Live-Streams via Periskope meist spontan sind, macht das rechtlich unbedenklich. Sollte es jedoch anders sein und sie den Lifestream entsprechend anders aufbauen, sollte man vielleicht auch noch mal bei der Landesmedienanstalt nachfragen. Denn grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass mind. 500 Menschen gleichzeitig in Deutschland einen Livestream via Periscope sehen. Eine wirkliche Rechtsprechung für Dienste wie Periscope gibt es aber aktuell in Deutschland noch nicht.

Die Nutzung von Streaming Angeboten bzw. das Verbreiten jedenfalls ist rechtlich grundsätzlich unbedenklich. Periscope ist neu, die Technik ebenso und daher sollte man (aktuell) jedenfalls nichts zu befürchten haben.

Grundsätzlich sollte man jedoch wie bei jeder anderen Marketing-Kampagne auch genau prüfen welche Inhalte man zeigt und welche nicht. Wir streamen jedenfalls – vielleicht schon vom nächsten Branchen-Event – dem SEODAY 2015. Wer ist dabei? Völlig spontan und ohne inhaltliches Konzept versteht sich.

Bitte beachten: Wir sind keine Juristen und das Thema Live-Stream ist in Deutschland nicht 100% eindeutig geregelt. Daher kann dies nur ein Anstoß sein. Bitte bei Anwendung unbedingt nach den aktuellsten Richtlinien juristisch prüfen lassen.

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