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Rechtliche Grundlagen bei Gewinnspielen

Rechtliche Grundlagen bei Gewinnspielen
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Gewinnspiele sind eine beliebte Verkaufsförderungsmaßnahme. Gleichzeitig bietet ein Gewinnspiel aber auch eine Vielzahl von Möglichkeiten, sich in rechtlicher Hinsicht angreifbar zu machen. Starten Sie daher eine Gewinnspielaktion nie, ohne dass Sie sich auch über die rechtlichen Rahmenbedingungen Gedanken gemacht haben. Denn im wettbewerbsrechtlichen Sinne unlauter handelt bereits, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt. Außerdem sind natürlich auch sonstige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, z.B. darf das Gewinnspiel auch in sonstiger Weise nicht irreführend sein. Und dann gibt es natürlich weitere Besonderheiten, abhängig davon, wo das Gewinnspiel stattfindet. Einige zusätzliche Besonderheiten gibt es z.B. bei den allseits beliebten Facebook-Gewinnspielen.

Klare und eindeutige Teilnahmebedingungen sind erforderlich

Wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt, handelt unlauter und kann bereits aus diesem Grunde abgemahnt werden. Dabei sind unter den Teilnahmebedingungen diejenigen Voraussetzungen zu verstehen, die der Interessent erfüllen muss, um an dem Gewinnspiel oder dem Preisausschreiben teilzunehmen, wobei diese Definition so weit zu verstehen ist, dass sie sich nicht nur auf die Teilnahmeberechtigung sondern auch auf die Modalitäten der Teilnahme bezieht. Im Hinblick auf die Teilnahmeberechtigung wäre z.B. anzugeben, wer teilnehmen darf und wer explizit von der Teilnahme ausgeschlossen ist, beispielsweise „Teilnahmeberechtigt sind Personen über 18 mit Wohnsitz in Deutschland. Eigene Mitarbeiter sind von der Teilnahme ausgeschlossen.“ Zu den Modalitäten der Teilnahme gehört einmal die Angabe, wer Veranstalter des Gewinnspiels ist, des Weiteren Angaben darüber, was der Teilnehmer tun muss, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen, z.B. auf welchem Wege er seine Teilnahmeerklärung schicken und bis zu welchem Zeitpunkt diese geschehen muss (Einsendeschluss). Auch Informationen über die Entgegennahme oder Inanspruchnahme des Preises gehören zu den notwendigen Informationen. In diesem Zusammenhang hat gerade der EuGH, Urteil vom 18.10.2012 – C-428/11, entschieden, dass Werbescheiben mit denen bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er habe einen Preis gewonnen, obwohl er für die Entgegennahme des Preises Kosten übernehmen muss, unzulässig sind. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Kosten, die der Verbraucher tragen muss im Verhältnis zu dem Wert des Gewinns geringfügig sind (wie z.B. die Kosten einer Briefmarke). Im Rahmen der Gewinnspielbedingungen ist dann außerdem der Preis möglichst genau zu beschreiben, ohne über den Wert oder die Anzahl irreführende Angaben zu machen. Üblicherweise wird bei einem Gewinnspiel noch der Rechtsweg ausgeschlossen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind zudem Angaben zur Verwendung der von den Teilnehmern anzugebenden Daten zu machen.

Kopplungsverbot

Neben dem Erfordernis klarer und eindeutiger Teilnahmebedingungen ist im Katalog unlauterer wettbewerbsrechtlicher Handlungen zudem das Verbot aufgeführt die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen, es sei denn das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden (Kopplungsverbot). Allerdings geht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus dem Jahr 2010 hervor, dass das Kopplungsverbot nicht als Per-se-Verbot zu verstehen ist und die Kopplung eines Gewinnspiels an den Kauf gerade nicht mehr prinzipiell wettbewerbswidrig sein soll, sondern nur noch dann, wenn die Werbung im Einzelfall als irreführende Geschäftspraxis oder als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt einzuordnen ist, was im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist.

Besonderheiten bei Facebook-Gewinnspielen

Bei Facebook-Gewinnspielen sind zusätzlich die Besonderheiten für Facebook Promotions zu beachten. Dazu gehört beispielsweise, dass das Gewinnspiel nur innerhalb einer Anwendung der Facebook-Plattform stattfinden darf. Das heißt, die Teilnahme an dem Gewinnspiel muss über eine Canvasseite der Anwendung oder über das Anwendungsfeld auf einem Reiter der Facebook-Seite erfolgen. Kritisch wird es also, wenn das eigentlich über Facebook beworbene und organisierte Gewinnspiel über eine externe Seite stattfinden soll. Zudem schreibt Facebook die Aufnahme bestimmter Pflichtinformationen in den Gewinnspielbedingungen vor. So muss z.B. ein Hinweis darauf erfolgen, dass das Gewinnspiel in keiner Verbindung zu Facebook steht und in keiner Weise von Facebook gesponsert, unterstützt oder organisiert wird. Die Teilnahme am Gewinnspiel darf des Weiteren nicht von bestimmten Aktionen auf Facebook abhängig gemacht werden, wie z.B. dem Anklicken von „Gefällt mir“ neben Statusmeldungen oder Fotos, dem Posten an einer Pinnwand oder dem Hochladen eines Fotos. „Gefällt mir“ kann nur auf einer Seite zur Voraussetzung gemacht werden. Nicht erlaubt ist zudem, Facebook-Nutzer automatisch an einem Gewinnspiel teilnehmen zu lassen, wenn diese nach Klick auf „Gefällt mir“ Fan der Facebook-Seite geworden sind oder wenn Gewinne pauschal unter allen bestehenden Fans ausgelost werden. Facebook-Funktionen – wie z. B. die „Gefällt mir“-Schaltfläche – dürfen außerdem generell nicht zur Abstimmung über eine Promotion verwendet werden. Und Gewinner dürfen nicht über Facebook benachrichtigt werden, d.h. weder über Facebook-Nachrichten,- Chat oder -Beiträge in Profilen (Chroniken) bzw. auf Facebook-Seiten.

Fazit:

Fehlende, falsche oder intransparente Gewinnspielbedingungen können leicht zum Gegenstand von Abmahnungen werden. Bei Facebookgewinnspielen und einem Verstoß gegen die von Facebook aufgestellten Richtlinien droht dem Veranstalter zudem, dass das Gewinnspiel entfernt bzw. die Seite, die Anwendung oder sogar das gesamte Facebook-Konto gesperrt wird.

Über die Autorin

Dr. Selina Karvani ist Partnerin der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER – KÖLN. Sie ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR). Sie hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht, dort insbesondere auf den Kernbereich des Versandhandelsrechts spezialisiert. Rechtsanwältin Dr. Karvani berät Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Werbung, bei der rechtsicheren Abfassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der sonstigen Vertragsgestaltung ebenso wie bei marken- oder geschmacksmusterrechtlichen Fragestellungen.

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