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Urteil: Marken-Keywords bei Adwords erlaubt

Urteil: Marken-Keywords bei Adwords erlaubt
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Bisher war das Bieten bei Google Adwords auf Marken-Keywords von vielen Webmastern als “unsicher” empfunden worden. Die Angst vor Abmahnungen stand immer mit im Raume, obwohl es bereits in der Vergangenheit Urteile gegeben hat, die diese aAngst als unbegründet erscheinen lassen. In einem aktuellen Fall hatte ein Online-Shop die Keywordphrase “most pralinen” bei Adwords verwendet. Der Pralinen-Hersteller Most hatte geklagt und hat vor dem BGH eine Niederlage einstecken müssen. Das Gericht begründet sein Urteil so, dass “die Werbung in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält”. Der Shop-Betreiber müsse zudem nicht explizit darauf hinweisen, dass er die Marke gar nicht in seinem Shop zum Kauf anbiete.

Bereits Anfang 2011 gab es ein ähnliches Urteil. Damals ging es um die Dildo-Marke Bananabay, bei dem der BGH ein Urteil des LG und das OLG Braunschweig ablehnte und das Werben mit Konkurrenz-Keywords bei Adwords ebenfalls erlaubte.

Das jüngste Urteil des BGH hat einmal mehr das Urteil von 2011 bestätigt und insbesondere dem Werbenden mehr Sicherheit gegeben. Sofern kein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den beiden Unternehmen (Markeninhaber und Werber) besteht, sollte es künftig keine Probleme mehr mit “Konkurrenz-Keywords” geben.  Weiterhin problematisch ist jedoch, den Markennamen im Anzeigentext einer Google Adwords-Kampagne zu verwenden. Das Urteil betraf damals wie heute nur die Nutzung der Keywords im Rahmen einer Google-Adwords-Kampagne. Das jüngste Urteil des BGH scheint zudem auch wegweisend für die neuen Product Listings Ads (PLAs) zu sein. Wer künftig den Google Dienst “Google Shopping” verwenden möchte, muss die neuen Product Listings Ads (PLAs) nutzen, die im Umfeld von Adwords entsprechend nutzbar sind.

(via) / Az: I ZR 217/10)

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