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Urteil: Widerrufsrecht im Online-Handel nur für Verbraucher

Urteil: Widerrufsrecht im Online-Handel nur für Verbraucher
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Auch die Nicht-Juristen unter den Online-Shoppern kennen zumindest Teile ihrer Rechte bei Einkäufen über das Internet ziemlich gut. Beinahe jeder Kunde weiß, dass er innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist über das so genannte Widerrufsrecht verfügt. Nichtjuristisch gesprochen heißt das nichts anderes, als dass ein online erworbener Artikel innerhalb der Widerrufsfrist in der Regel ohne Angabe von Gründen umgetauscht oder zurückgegeben werden kann. Diese Regelung dient dem Verbraucherschutz. Doch Vorsicht ist geboten: Den vollumfänglichen Verbraucherschutz genießen ausschließlich Verbraucher. Für gewerbliche Käufer gelten andere gesetzliche Regelungen.

So hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 10. Oktober 2013 (Az.: 222 C 16325/13, Erscheinungsdatum: 28. April 2014) entschieden, dass bei einem Online-Kauf nur derjenige ein Widerrufs- und Rückgaberecht hat, der erkennbar als Verbraucher auftritt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger über das Internet bei der beklagten Firma einen Waschautomaten bestellt. In der Eingabemaske gab er als Kundeninformation „Physiotherapiepraxis“ und darunter seinen Namen mit der Adresse der Praxis an. Im Rahmen der Bestellung verwendete der Kläger die E-Mail-Adresse der Physiotherapiepraxis. Angegebene Lieferadresse war hingegen die Privatanschrift des Klägers. Außerdem bezahlte der Kläger die Rechnung per Sofortüberweisung von seinem privaten Konto. Nachdem die Waschmaschine an die Privatadresse ausgeliefert war, erklärte der Kläger den Widerruf des Geschäfts. Er meinte, er habe die Online-Bestellung als Privatperson und Verbraucher getätigt und habe daher ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Die Firma wollte die Maschine jedoch nicht zurücknehmen und argumentierte, der Kläger habe nicht als Verbraucher und Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Physiotherapiepraxis die Maschine bestellt, weshalb ihm kein Widerrufsrecht zustehe.

Das Amtsgericht München folgte der Auffassung der beklagten Firma. Der Kläger habe als Kundennamen nicht seinen Namen, sondern die Physiotherapiepraxis sowie darunter seinen Namen angegeben. Dies sei im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der Vertrag mit der Physiotherapiepraxis abgeschlossen werden solle, deren Inhaber der Kläger sei. Für diese Auslegung spreche zudem, dass der Kläger für die Bestellung die E-Mail-Adresse der Praxis verwendet habe. Da der Kläger bei der abweichenden Lieferadresse die Namensangaben nicht geändert habe, sei für die Firma nicht erkennbar gewesen, dass es sich nicht um eine weitere Praxisadresse, sondern um die Privatwohnung des Klägers handelte. Auch durch die Bezahlung vom Privatkonto hätten keine Zweifel an dem unternehmerischen Handeln des Klägers aufkommen können. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft sei nämlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Daher seien Vorgänge nach dem Vertragsschluss wie die kurz danach getätigte Zahlung insoweit unbeachtlich.

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