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Warenkorbabbrecher – was nun?

Warenkorbabbrecher – was nun?
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Für Online-Händler ist es der tägliche Wahnsinn. Der Kampf um die Warenkorbabbrecher. Die Folge: Weniger Umsatz, weniger Entwicklungspotenzial – aber gleichzeitig auch die große Chance, Kunden zu binden und verloren geglaubte Umsätze doch noch zu erwirtschaften.

Grundsätzlich muss man beim Re-Aktivieren von Kunden vorsichtig sein, da Kunden nur unter bestimmten Bedingungen eine Erinnerungsmail zugestellt werden darf. Rechtlich völlig einwandfrei ist es nämlich nur dann, wenn der Kunde während der Registrierung seine ausdrückliche Zustimmung zum Empfang von Werbemails zugestimmt hat – und zwar per Checkbox.

Grundsätzlich ist es vom Gesetzgeber so vorgeschrieben, dass zunächst einmal jede Speicherung oder Erhebung von Daten einer ausdrücklichen Zustimmung erfolgt sein muss oder eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt.

Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

Auf unser Beispiel der Warenkorbabbrecher bezogen bedeutet dies, dass der Shopbetreiber die Daten des Kunden kurzfristig speichern darf, da er eine rechtliche Legitimation dafür hat. Diese sieht konkret vor, dass die Daten dann gespeichert werden dürfen, wenn die Daten zur Umsetzung eines Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Im Falles eines Online-Bestellvorgang liegt diese Tatsache entsprechend vor.

Wird der Bestelltprozess des Kunden aber ganz bewusst abgebrochen, so endet im Grunde auch die Anbahnung für ein Vertragsverhältnis und in diesem Fall entfällt die Berechtigung zur weiteren Speicherung der persönlichen Daten. Es lebe Deutschland. In den USA und anderen Ländern ist diese Handhabe nicht so streng reglementiert und Re-Targeting / die Kommunikation mit Warenkorbabbrechern wird wesentlich intensiver genutzt und gehört zu einem festen Bestandteil der Kundenakquise bzw. Kundenbindung.

Bei Bestandskunden hingegen, sieht die rechtliche Situation anders aus. Zwar ist die Speicherung der Daten erlaubt, ohne explizite Zustimmung, darf auch hier der Shopbetrieber eigentlich keine Werbeemails an seine Kunden senden. Und letztlich ist eine Re-Aktivierungs e-Mail für Warenkorbabbrecher nichts anderes als eine Werbemail.

Ausdrückliche Zustimmung

Für den Shopbetreiber bedeutet dies, sich intensiv mit dieser Thematik auseinanderzusetzen und immer wieder Möglichkeiten zu schaffen, dass der Kunde den Werbeemails explizit per Checkbox zustimmt. Rein rechtlich und hier sind wir dann bei einer Definitionsfrage. Sind Warenkorbabbrecher e-Mails Werbung? Oder kann man solche eMails nicht einfach als Service-Mails sehen und so die Legitimation für den Versand erhalten? Der Gesetzgeber erlaubt auch diese Formulierung oder Sichtweise nicht.

Dennoch setzen immer mehr deutsche Online-Shops auf solche Kaufabbrecher Emails. Die rechtliche Grundlage ignorierend, will man im harten Geschäft mit dem Wettbewerb nicht hinten anstehen.

Welche Alternativen gibt es für den Shopbetreiber

Und immer mehr Dienstleister bieten ihre Dienste an, Kaufabbrecher zu reaktivieren und im Grunde ein Re-Targeting umzusetzen. Dafür „erkauft“ sich der Dienstleister über Freemail-Anbieter oder andere Dienstleister den Kontakt (Email) ein und schickt ihm im Rahmen des normalen Re-Targeting-Prozesses entsprechende Re-Aktivierungs eMails. Eine Lösung, die sicherlich auch dazu beitragen wird, Umsätze zu generieren.

Um wieder auf das eigentliche Thema zu kommen, ist eine Warenkorbabbrecher eMail in Deutschland offiziell nur dann zulässig, wenn die ausdrückliche Zustimmung des Kunden vorliegt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Checkbox für die Bestätigung auch nicht vorangekreuzt sein darf und der Kunde sie selbst aktivieren muss. Rein der Hinweis in den Datenschutzrichtlinien ist hierzulande nicht ausreichend. Abmahnungen von Wettbewerbern oder Behörden sind möglich und auch der Kunde selbst hat das Recht auf Unterlassungsaklage

Die Praxis in Deutschland ist recht unterschiedlich. Immer mehr Online.Shops ignorieren das Gesetz und setzen verstärkt auf Kaufabbrecher Emails oder versenden im Rahmen des Anmeldeprozesses EMailbestätigungen mit Rabatten oder ähnlichen Aktionen. Der Weg über das Re-Targeting ist in den meisten Fällen völlig ausrechend und somit das Ausreizen nicht zwingend notwendig.

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