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Was denn nun? Telefonnummer Ja oder Nein?

Was denn nun? Telefonnummer Ja oder Nein?
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Mit bedauernswerter Regelmäßigkeit müssen wir uns hier mit dem unschönen Volkssport Abmahnungen beschäftigen. Die Ansatzpunkte scheinen dabei im E-Commerce nahezu unerschöpflich zu sein. Noch vor gar nicht langer Zeit wurden Shop-Betreiber abgemahnt, wenn eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angegeben war. Jetzt werden Shop-Betreiber abgemahnt, wenn keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung steht. Klingt komisch, ist aber so.

Der spezialisierte Rechtsanwalt Sören Siebert hat sich auf dem Portal e-Recht24.de mit dieser Problematik auseinandergesetzt und klärt über die geltende Rechtslage auf. Hier kommen seine Ausführungen:

Aktuell hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm des Dauerbrenners Abmahnung und Widerrufsbelehrung angenommen. In zwei Entscheidungen (Az.: 4 U 171/14, Az.: 4 U 30/15) wiesen die Richter darauf hin, dass eine Telefonnummer zwingend in die Widerrufsbelehrung gehört. Das gilt zumindest immer dann, wenn der Seitenbetreiber bzw. Shop über eine Telefonnummer verfügt und diese etwa im Impressum angegeben ist.

Bis Juni 2014 wurden Shopbetreiber abgemahnt, die eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angegeben hatten. Das erklärt auch die zahlreichen Urteile im Netz, die das Gegenteil zu den hier besprochenen Entscheidungen sagen. Wir wurden dazu von vielen Shop-Betreibern gefragt, was denn nun gelten soll.

Hintergrund ist das „neue Widerrufsrecht“, das nun auch schon seit Juni 2014 gilt. Wie unser interaktives Tool zeigt, sind aber immer noch Millionen veralteter Widerrufsbelehrungen online.

Zur Klarstellung:

Bis Juni 2014 war es nicht erlaubt, eine Telefonnummer in der Widerrufbelehrung anzugeben.

Seit Juni 2014 muss in jeder Widerrufbelehrung eine Telefonnummer angegeben werden.

Dasselbe gilt für die Angabe von E-Mail und Fax, wenn ein Fax vorhanden ist. Die Pflicht zur Angabe dieser Informationen betrifft die eigentliche Widerrufsbelehrung UND das Muster-Widerrufsformular.

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