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Wettbewerbszentrale klagt gegen Zalando

Wettbewerbszentrale klagt gegen Zalando
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Unlauterer Wettbewerb zum Beispiel in Form von irreführender Werbung ist kein Kavaliersdelikt und kann unter Umständen unangenehme juristische Folgen nach sich ziehen. Das erfährt gerade der Online-Moderiese Zalando.

Klage beim Landgericht Berlin wegen irreführender Werbung

Denn die Wettbewerbszentrale hat jetzt Unterlassungsklage wegen irreführender Werbung gegen Zalando beim Landgericht Berlin eingereicht. Die Wettbewerbshüter, ein eingetragener Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hatte jüngst gegenüber dem Unternehmen beanstandet, dass dieses bei verschiedenen Artikeln mit einem geringeren Warenvorrat als tatsächlich vorhanden geworben hatte.

Wir erinnern uns: Zalando hatte im Rahmen seiner Internetpräsenz bei verschiedenen Bekleidungsartikeln nach Eingabe der gewünschten Größe durch den Benutzer auf einen begrenzten Warenvorrat mit Angaben wie „3 Artikel verfügbar“ hingewiesen. Dadurch wurde bei Verbrauchern der Eindruck erweckt, man müsse sich mit einer Bestellung beeilen, um von einer begrenzten Bestellmöglichkeit noch Gebrauch machen zu können. Richtig war allerdings, dass man die Anzahl der bestellten Produkte später im Warenkorb beliebig erhöhen konnte, also durchaus mehr als der zunächst angegebene begrenzte Warenvorrat zur Verfügung stand.

Die Wettbewerbszentrale stuft dies in einer Pressemitteilung als irreführende und damit unlautere Angebotspraxis ein und verlangt deren Unterlassung. Nachdem außergerichtliche Einigungsbemühungen nach Angaben der Wettbewerbszentrale scheiterten, verfolgt sie ihren Anspruch nunmehr gerichtlich mit einer Unterlassungsklage beim Landgericht Berlin.

Zalando zeigt sich von der Klage überrascht

Zalando verweist in einem eigenen Statement darauf, den Hinweis der Wettbewerbszentrale aufgenommen und innerhalb von zwei Tagen die Anpassung des Wordings im Shop technisch umgesetzt zu haben. Weiter heißt es:

„Während die Aussagen zu 1 und 2 verfügbaren Artikeln im Zalando Shop korrekt waren, konnten bei dem Hinweis „3 Artikel verfügbar“

unter Umständen auch mehr Artikel verfügbar sein. Seit Ende August ist die Aussage konkretisiert worden auf „3 Artikel verfügbar“ oder „mehr als 3 Artikel verfügbar“, sodass alle möglichen Missverständnisse für unsere Kunden ausgeräumt sind.

Die Wettbewerbszentrale hat von uns innerhalb der gesetzten Frist eine Rückmeldung zum Stand sowie unsere Bereitschaft, sich zu solchen Themen offen auszutauschen, erhalten.

Wir sind sehr überrascht, dass der nächste Schritt die Einreichung einer Klage und die Verbreitung dieses Umstands über eine Nachrichtenagentur ist.“

Zalando weist abschließend zur Hintergrundinformation darauf hin, dass es sich bei der Wettbewerbszentrale keine Behörde, sondern ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen sei.

Fortsetzung folgt: Wir bleiben für unsere Leser an diesem Thema dran.

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